Auch bei einer verspäteten DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO steht dem Betroffenen kein Anspruch auf Schadensersatz zu (LG Bonn, Urt. v. 01.07.2021 - Az.: 15 O 375/20).
Die Klägerin machte gegen ihren ehemaligen Anwalt u.a. einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend. Dieser übergab die Informationen erst verspätet in der mündlichen Verhandlung. Der Verzug betrug insgesamt 8 Monate.
Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Zu Unrecht wie das LG Bonn nun entschied:
"Der Klägerin steht aufgrund der erst nach acht Monaten erteilen Datenauskunft kein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes aus Art. 82 DSGVO zu.
Es kann dahinstehen, ob in der deutlich verzögerten Erteilung der Datenauskunft ein Verstoß im Sinne des Art. 82 Absatz 1 DSGVO zu sehen ist. Schließlich spricht die Norm nur demjenigen einen Schadensersatzanspruch zu, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einen Schaden erlitten hat. Gemäß Art. 82 Absatz 2 DSGVO haften die Verantwortlichen (...) für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung entstanden ist.
Daher kommt nur ein Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht, die verordnungswidrig sein muss, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Aufgrund von anderen Verstößen, die nicht durch eine der DSGVO zuwiderlaufende Verarbeitung verursacht worden sind, kommt eine Haftung nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO nicht in Betracht (...). Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 führt daher nicht dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist (...).
Dementsprechend löst die nach Art. 12 Absatz 3 Satz 1 DSGVO verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO aus."
Und weiter:
"Unabhängig davon scheitert der Anspruch auch daran, dass ein Schaden nicht dargelegt ist. Allein dass die Klägerin auf die Datenauskunft „warten“ musste, kann auch nach dem Schadensmaßstab der DSGVO keinen ersatzfähigen Schaden begründen.
Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Andernfalls scheidet ein „Schaden“ begrifflich schon aus. Eine solche Spürbarkeit kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen ein Unternehmen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO an einen Betroffenen leisten muss, ist nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt. Es ist aber absehbar, dass der EuGH demnächst dazu Stellung nehmen wird, vgl. unsere Kanzlei-News v. 18.02.2021.
Zudem läuft aktuell auch ein Revisionsverfahren vor dem BGH zu dieser Problematik.
In der Praxis ist derzeit weiterhin keine klare Linie erkennbar. Die meisten Instanzgerichten entscheiden vielmehr nach wie vor sehr unterschiedlich.