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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Ansbach: Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Meldung an SCHUFA ohne Einwilligung bei Abschluss eines Handy-Vertrages

Ein Kunde erhält keinen Schadensersatz für eine (mögliche) DSGVO-Verletzung, weil er keinen konkreten Schaden durch die Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA nachweisen konnte.

Ein Verstoß gegen die DSGVO ist nicht zwingend gegeben, wenn bei der Anmeldung eines Mobilfunkvertrags ohne Einwilligung positive Daten an die SCHUFA übermittelt werden. Es bedarf vielmehr des Nachweises eines konkreten Schadens (LG Ansbach, Urt. v. 20.06.2024 - Az.: 2 O 1111/23).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen übermittelte ohne Zustimmung positive Daten eines neuen Kunden an die SCHUFA. Der betroffene Kunde forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR wegen einer angeblichen DSGVO-Verletzung.

Das LG Ansbach verneinte einen Anspruch, weil es an einem Schaden fehle.

Der Kläger sei für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtig:

"Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die negativen Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen, trägt die vom Verstoß betroffene Person (EuGH a. a.O., Rn. 84). Der bloße objektive Umstand des Vorliegens eines Kontrollverlustes ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (…)."

Dieser Beweislast sei der Anspruchsteller nicht nachgekommen:

"Der Begriff des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist europarechtskonform auszulegen. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO begründet dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits einen Schaden (…)

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und den gesamten Prozessstoff gewürdigt. Es vermag sich im Ergebnis dessen nicht davon zu überzeugen, dass dem Kläger durch die Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA ein immaterieller kausaler Schaden entstanden ist.

a) Im Rahmen der informatorischen Anhörung hat der Kläger angegeben, wegen der Sache nicht an Schweißausbrüchen zu leiden; jedoch habe er die Sorge, ihm könne in den nächsten Jahren ein Kredit für einen Hausbau „wegen irgendwelcher Einträge bei der SCHUFA“ verweigert werden. Ihm sei in der jüngeren Vergangenheit bereits einmal wegen seines SCHUFA-Scores ein Kleinkredit verweigert worden, dies binnen zwei Sekunden; die Ablehnung habe auf einem Algorithmus beruht. 

An den konkreten Anlass für die Beantragung des Kleinkredits könne er sich nicht erinnern; dass dieser ihm aufgrund der damaligen Negativzinsen noch zusätzlich Geld in die Tasche gespült hätte, wäre ein „schöner Nebeneffekt“ gewesen."

Als besonders kritisch bewertete das Gericht, dass die Angaben in dem klägerischen Schriftsatz und die Äußerungen in der mündlichen Verhandlung voneinander abwichen:

"In der Klageschrift ist demgegenüber von Existenzsorge, Stress, Unwohlsein und Unruhe die Rede. In der Replik wird ebenfalls auf den abgelehnten Kredit eingegangen und ausgeführt, der Kläger habe Bedenken hinsichtlich der Sicherheit seiner Daten, insbesondere im Fall eines Hackerangriffs auf die Server der SCHUFA. (…)

Widersprüche zwischen dem Vorbringen aus der Anhörung und dem schriftlichen Vortrag kann das Gericht frei würdigen, wobei das Vorbringen des Klägers aus der informatorischen Anhörung dem hierzu in Widerspruch stehenden schriftsätzlichen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der Regel vorgeht (…). Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen, besteht nicht, zumal gerichtsbekannt die Behauptung, der Betroffene leide an Existenzängsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein, identisch in zahlreichen weiteren Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt gemacht wird."

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