Ein Kommanditist hat aufgrund der DSGVO keinen Anspruch auf Löschung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister (BGH, Beschl. v. 23.01.2024 - Az.: II ZB 8/23).
Der Kläger, der Kommanditist war, wehrte sich gegen die Eintragung seines Geburtsdatums und Wohnorts in das amtliche Register.
Er berief sich auf die DSGVO und machte einen Löschungsanspruch geltend.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied und das Begehren abwehrte.
Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:
"1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO."
Als Begründung für die Datenverarbeitung auch gegen den möglichen Willen des Betroffen führen die Richter die durch das Handelsregister begründete Rechtssicherheit an:
"Diese rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 4 DS-GVO.
Sie sollen den Schutz der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen Bereich gewährleisten.
Sinn und Zweck des Handelsregisters liegen darin, es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (…)."