Auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO darf eine Restschuldbefreiung drei Jahre oder länger gespeichert werden. Eine Verkürzung der Frist auf nur 6 Monate kommt nicht in Betracht (OLG Koblenz, Urt. v. 29.09.2022 – 12 U 450/22).
Der Kläger wehrte sich gegen eine längerfristige Speicherung seiner Restschuldbefreiung. Unter Hinweis auf § 3 InsBekV sei vielmehr eine maximale Frist von 6 Monaten zulässig. Er verwies dabei auch auf die einschlägige Rechtsprechung des OLG Schleswig, vgl. unsere Kanzlei-News v. 06.07.2021 und v. 08.06.2022.
Das OLG Koblenz folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab.
Ausdrücklich erteilten die Richter dem Standpunkt des OLG Schleswig eine klare Absage:
"Nach Auffassung des Senats steht der derart dokumentierte „Nicht-Regelungs-Willen“ des Gesetzgebers einer Heranziehung des § 3 InsBekV entscheidend entgegen (...). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht der Argumentation des OLG Schleswig-Holstein (...) zu folgen, wonach es bei der gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 2 InsBekV zu verbleiben habe, so lange der Gesetzgeber nicht von einer abweichenden gesetzlichen Regelung Gebrauch mache. Im Gegenteil spricht angesichts der Gesetzgebungsgeschichte die gesetzgeberische Entscheidung, auf die Einführung einer Frist (...).
Mit der letztgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ausdrücklich daran festgehalten, dass (...) jedenfalls nach Verstreichen des in § 3 InsBekV genannten Sechsmonats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von - aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen - Daten durch die Beklagte nicht mehr zulässig sei. (...)
Auch dieser Begründung vermag der Senat jedoch insbesondere angesichts der oben dargelegten Gesetzgebungsgeschichte nicht zu folgen."
Vielmehr, so die Robenträger, sei grundsätzlich von einer mehrjährigen Speicherdauerdauer auszugehen:
"Vielmehr kann die in den gemäß Art. 40 DSGVO vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien erstellten „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ (...) vorgesehene Regelfrist von drei Jahren (...) als grundsätzlich sachlich angemessen angesehen werden, um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herzustellen, wenn (...) keine erheblichen konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen (...) oder sonst ersichtlich sind (,,,,).
Der Zeitpunkt der Restschuldbefreiung stellt eine bonitätsrelevante Tatsache dar, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt als vermögenslos anzusehen ist und außerdem belegt wird, dass er fällige Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287 b, 295 InsO abzuzahlen. Dies wiederum hat nach der Markteinschätzung gewisse Relevanz für die Bewertung der heutigen Kreditwürdigkeit des Schuldners, so dass unbestrittener Maßen für einen gewissen Zeitraum nach Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens von einem „berechtigten Interesse“ an der Verarbeitung der fraglichen Daten auszugehen ist, um den Kunden der Beklagten eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen (...)."