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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Like-Button von Facebook datenschutzwidrig = Wettbewerbsverstoß

Der Einsatz eines Like-Buttons von Facebook auf der eigenen Unternehmens-Seite ist datenschutzwidrig <link http: www.real-time-advertising-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2015 - Az.: 12 O 151/15).

Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen eine Unternehmens-Webseite vor, die den bekannten Like-Button von Facebook bei sich auf der Homepage eingebunden hatte. Die Verbraucherschützer waren der Meinung, dass hier unzulässig Daten an Facebook übertragen würden.

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Webseite es zu unterlassen, das Facebook-Plugin auf diese Weise einzusetzen.

Es finde bereits bei Auruf der Seite eine Datenübermittlung an Facebook statt. Dabei würden u.a. personenbezogene Daten wie die IP-Adresse übermittelt. Eine solche Übertragung erfordere jedoch die Zustimmung des Users. Diese liege nicht vor, so dass die vorgenommene Datenübermittlung unzulässig sei.

Der Webseiten-Betreiber sei auch haftbar, da er das Plugin in seinen Internet-Auftritt integriert habe.

Es werde gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Düsseldorf kam mit Ansage und war zu 100% vorhersehbar. Es war nur eine Frage der Zeit, bis die deutschen Gerichte sich mit diesem Thema zu beschäftigten hatten. Der Düsseldorfer Kreis - der Zusammenschluss der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden - hatte bereits Ende 2011 den Like-Button von Facebook & Co. als <link http: www.dr-bahr.com news duesseldorfer-kreis-like-button-von-facebook-co-datenschutzwidrig.html _blank external-link-new-window>datenschutzwidrig eingestuft.

Seit längerem hält sich das Gerücht, dass die sogenannte "2-Klick-Lösung" ein tauglicher Ausweg aus dem aktuellen Datenschutz-Dilemma bei Einsatz von Facebook-Plugins ist. Dabei handelt es sich jedoch um nichts weiter als ein Gerücht. Wir haben <link http: www.dr-bahr.com news warum-saemtliche-muster-fuer-facebook-datenschutz-erklaerungen-rechtswidrig-sind.html _blank external-link-new-window>bereits im Jahr 2011 darauf hingewiesen, dass eine Einwilligung voraussetzt, dass der User über Art und Umfang der erhobenen Daten informiert wird. Da sich Facebook weiterhin ausschweigt, was denn nun alles erhoben wird, kann kein Webseiten-Betreiber dieser Welt seine User in ausreichender Form informieren. 

Es bleibt also dabei: Sämtliche Muster für Facebook-Datenschutz-Erklärungen beim Einsatz von Facebook-Plugins sind rechtswidrig.

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