Das LG Koblenz (Urt. v. 22.03. 2006 - Az.: 12 S 17/06) hatte darüber zu entscheiden, ob im Falle der Video-Überwachung durch einen Nachbarn ein Unterlassungsanspruch besteht.
Der beklagte Nachbar hatte auf seinem Grundstück eine Videokamera zur Überwachung installiert. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, da - so der Kläger - die Kamera auch den öffentlichen Weg vor dem Haus und sein Nachbar-Grundstücke filme, und verlangte die Beseitigung der Technik.
Zu Unrecht, wie nun das LG Koblenz entschied:
"Auch im Berufungsverfahren haben die Verfügungskläger nicht (...) nachgewiesen, dass tatsächlich ihr Grundstück oder der sich vor ihrem Grundstück befindliche öffentliche Weg durch die am Haus des Verfügungsbeklagten installierten Videokameras überwacht werden oder eine solche Überwachung unmittelbar droht.
Vielmehr führte der sachverständige Zeuge (...), dass sämtliche am Haus des Verfügungsbeklagten installierten Kameras lediglich das Grundstück des Verfügungsbeklagten wiedergeben, nicht aber den öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien oder das Grundstück der Verfügungskläger. (...)
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die streitbefangenen Video-Kameras fest montiert und insbesondere nicht elektronisch schwenkbar sind. (...)"
Und weiter:
"Die Kammer folgt im Übrigen den zutreffenden Ausführungen des AG Lahnstein, dass die verbleibende theoretische Möglichkeit der mechanischen Veränderung der Kameraeinstellung von außen keine allgemeine Persönlichkeitsverletzung i.S. des § 823 I BGB darstellt (...).
Das AG weist (...) darauf hin, dass das Recht am eigenen Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen schützt, nicht aber vor der Möglichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Dem schließt sich die Kammer an.
Einen so genannten „Überwachungsdruck“, von dem das LG Bonn in seiner Entscheidung vom 16. 11. 2004 (NJW-RR 2005, 1067f.) ausgeht, vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Entgegen dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LG Bonn zu Grunde lag, wird im hier vorliegenden Fall gerade von keiner Partei behauptet, dass das Verhältnis vor der Installation der Kameras zwischen den Parteien gespannt gewesen wäre."
Das Gericht hatte somit nicht den Fall zu entscheiden, ob die Installation einer Videokamera zulässig ist, wenn damit auch ein Nachbargrundstück bzw. öffentliche Wege vor dem Haus aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall ging es vielmehr nur um die Frage, ob die theoretische Möglichkeit einer solchen Gefahr schon einen Unterlassungsanspruch begründet.
Die Benutzung der Videoüberwachung wird in der letzten Zeit zunehmend als rechtmäßig erachtet. So ist z.B. das LAG Köln der Ansicht, dass bei Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse, auch ohne Wissen des Betroffenen, im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit berücksichtigt werden dürfen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.09.2006. Ähnlich das BAG (= Kanzlei-Infos v. 31.03.2003 und v. 30.06.2004). Die Überwachung eines Kaufhauses mit dem auch der angrenzende öffentliche Straßenraum aufgenommen wird, ist datenschutzrechtlich zulässig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.06.2004.