Das OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung iSv. § 4 a BDSG zu stellen sind.
Der verklagte Rabattverein hatte Rabattverein hatte gegenüber seinen Kunden nachfolgende Passage verwendet:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (..)
( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“
Der klägerische Verbraucherverband sah hierin eine Verletzung des geltenden Datenschutzrechtes, u.a. deswegen, weil die Einwilligung nicht ausreichend bestimmt genug formuliert sei und die Opt-Out-Lösung für den Verbraucher unverhältnismäßig sei.
Dem ist das OLG München nicht gefolgt, sondern hat die Formulierung für rechtmäßig erachtet:
"Die Klausel betreffend Einwilligung in Werbung und Marktforschung (...) hält der Inhaltskontrolle (...) stand. (...)
(...) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG [ist] eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. (...) Ein derartiger Zwang besteht bei der genannten Klausel jedoch nicht, weil der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Einwilligung durch Ankreuzen nicht zu erteilen.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es an einer freien Entscheidung bei denjenigen Verbrauchern fehle, die die Klausel überlesen, ist dies nicht stichhaltig. Bei der Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen (...); dieser wird derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass ein gewisser Teil der angesprochenen Verbraucher die Anmeldung an einer zum P(...)-System gehörenden Verkaufsstelle vornehmen wird."
Und weiter:
"Soweit der Kläger geltend macht (...), von der Freiwilligkeit einer Einwilligung könne nur dann ausgegangen werden, wenn der die Einwilligung abfordernde Unternehmer diese auch rechtstechnisch als bewusste vorherige Zustimmung formuliere und gestalte, kann dem so nicht beigetreten werden.
In der gesetzlichen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG wird implizit vorausgesetzt, dass eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer so genannten Opt-in-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, „ja“ oder „nein“ anzukreuzen, zulässig ist, sondern auch in Gestalt einer Opt-out-Klausel wie im Streitfall zulässig sein kann (...)."
So praxisnah die Entscheidung des OLG München ist, so ist bei ihrer Reichweite Vorsicht geboten. Denn die überwiegende Auffassung der deutschen Gerichte interpretiert den § 4 a BDSG immer noch in der Weise, dass es einer aktiven Handlung (Opt-In) bedarf, damit die Einwilligung wirksam ist. Eine bloße passive Bestätigung, d.h. ein Nicht-Tätigwerden, reicht nicht aus. So ist z.B. die Passage „Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)“ auf einer Gewinnspielkarte nicht ausreichend, da keine aktive, sondern vielmehr eine unzureichende passive Einwilligung vorliegt, so das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 21.09.2005).