Das LG Bonn (Urt. v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06) hatte darüber zu entscheiden, ob die mittels Internet erhobene Einwilligung für Telefonwerbung rechtmäßig ist:
"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."
Dem hat das LG Köln eine klare Absage erteilt.
Zum einen sei die Einwilligung alleine schon deswegen unwirksam, weil aus der Formulierung nicht klar hervorgehe, in welchem konkreten Umfang sie einwillige:
"Sie lässt den vorgesehenen Zweck der Datennutzung entgegen § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG nicht hinreichend erkennen.
Eine Kategorie von Empfängern der personenbezogenen Daten des Einwilligenden wird nicht genannt. Die von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BDSG geforderte Differenzierung nach Kategorien von Empfängern, bezüglich derer der Betroffene mit der Datenermittlung rechnen muss, ist so von vornherein nicht möglich. Für den Verbraucher wird bei solcher Sachlage unüberschaubar, wer sich auf ein Einverständnis berufen könnte (...)."
Zum anderen fehle die erforderliche ausdrückliche Einwilligung, da die Erklärung in den AGB "versteckt" worden sei:
"Darüberhinaus ist § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) vereinbar. Wie das OLG Hamm (...) zutreffend entschieden hat, verstößt es gegen das Transparenzgebot, wenn eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist.
So liegt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlage K9 zur Klageschrift tragen keine Paragraphenüberschriften, die auf den Regelungsgehalt hinweisen."
Da die Einwilligung unwirksam war, war auch die darauf basierende Telefonwerbung wettbewerbswidrig.