Das KG Berlin (Urt. v. 25.09.2006 - Az.: 10 U 262/05) hatte im Rahmen der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlins (= Kanzlei-Infos v. 23.02.2006) zu überprüfen.
Die Beklagte, ein Webhosting-Unternehmen, stellte Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung. Auf einer dieser Seiten wurden Nacktbilder der Klägerin hinterlegt. Zwar löschte die Beklagte die Seiten, weigerte sich aber, eine sonstige Überprüfung ihrer Inhalte durchzuführen.
Das LG Berlin verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und daneben zur Herausgabe der gespeicherten IP-Daten.
Gegen Letzteres legte die Beklagte vor dem KG Berlin Berufung ein. Und gewann. Eine Auskunftsanspruch bestehe nicht, so die Richter:
"Bei Bestandsdaten ist gemäß § 5 Satz 2 TDDSG nur eine Auskunft an "Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung" zulässig. Nach der Gesetzesbegründung regelt die Vorschrift ab schließend die Erlaubnistatbestände, nach denen eine Verarbeitung der Bestandsdaten zulässig ist.
Eine Auskunft an einen Dritten über Name und Anschrift des Nutzers ist eine nicht von § 5 Satz 2 TDDSG gedeckte Verarbeitung von Bestandsdaten, da sie nicht gegenüber den dort genannten Stellen erfolgt. Das Bekanntgeben an einen Dritten durch Übermittlung der Daten zählt gem. § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a BDSG zur Verarbeitung.
Damit fehlt es in Bezug auf Bestandsdaten an einer Befugnisnorm zur Auskunft sowohl eines Hostproviders als auch eines Accessproviders."
Und mit deutlichen Worten lehnen die Richter § 242 BGB, also den Grundsatz von Treu und Glauben, als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch ab:
"Andere gesetzliche Tatbestände, die es einem Telediensteanbieter gestatten, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, sind nicht vorhanden. Die Vorschriften des TDDSG über Nutzungsdaten und Bestandsdaten sind nach allgemeiner Ansicht eine abschließende Sonderregelung gegen über dem BDSG, auf das in ihrem Anwendungsbereich nicht zurückgegriffen werden darf. (...)
Der Gesetzgeber hat durch seine speziell für Internetzprovider geschaffenen bereichsspezifischen Regelungen zum Ausdruck gebracht, dass er dem Daten- und Geheimnisschutz der Nutzer eines Internetproviders gegenüber kollidierenden Informationsinteressen einen generellen Vorrang einräumt, der für Auskünfte an Dritte nur zu Gunsten der Strafverfolgung durchbrochen wird. In den Regelungen des TDDSG hat der Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen abschließend berücksichtigt und die zur Auskunft berechtigten Stellen und die zur Auskunft berechtigenden Zwecke auch ausdrücklich genannt."