Das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.02.2007 - Az. 2 U 132/06) hatte über die unbefugte Weitergabe von Kundendaten an Dritte durch ein Telekommunikations-Unternehmen zu entscheiden.
Die Klägerin machte daraufhin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Herkömmlicherweise führen Verletzungen des Datenschutzes nicht zu einer Wettbewerbsverletzung, da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wertneutrale und nicht wettbewerbsbezogene Normen sind.
Von diesem Grundsatz haben die Stuttgarter Richter nun eine Ausnahme gemacht:
"Denn die Beklagte hat sich wissentlich zur Teilnehmerin einer unlauteren Wettbewerbshandlung (...) gemacht und dadurch ihrerseits selbst (...)unlauteren Wettbewerb betrieben.
Ob § 28 BDSG oder einzelne Bestimmungen dieser Norm als Marktverhaltensregeln anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (...).
Jedoch wohnt dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe - wie unstreitig vorliegend - gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet (...).
Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen (...). Spätestens durch die in Umsetzung eines Gesamtplanes erfolgte wettbewerbsrlevante Verwendung der Daten sind die durch deren Weitergabe hervorgerufenen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes."
Und weiter:
"Darüber hinaus war das Vorgehen (...) eine unzumutbare Belästigung des betroffenen Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG. Der unbefugte Zugriff auf sein Konto ist ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechte. Der Betroffene gerät in Zugzwang. Er muss der Lastschrift widersprechen, um die rechtsgrundlose Abbuchung rückgängig zu machen.
Dieser Widerspruch ist nicht unbefristet möglich. Weiß der Betroffene dies nicht oder versäumt er die Widerspruchsfrist aus anderen Gründen, so ist er gezwungen, seine Ansprüche (...) - notfalls gerichtlich - durchzusetzen. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher wird sich, sobald er von der unberechtigten Lastschrift erfährt, genötigt sehen, Rechtsrat einzuholen. Bereits die von dem betroffenen Verbraucher zu ergreifenden Maßnahmen, um die Folgen des Handelns der Firma G(...) selbst rückgängig zu machen, verursachen einen erheblichen Aufwand an Zeit und nicht unerhebliche Kosten. Hinzutritt die bei vielen Verbrauchern damit einhergehende Verunsicherung."
Das Gericht bejaht somit im vorliegenden Fall der besonderen Konstellation einen Wettbewerbsverstoß.