Wie der Kollege Hoenig in seinem Blog Aktiv-gegen-Spam.de berichtet, hat das LG Berlin (Beschl. v. 27.03.07 - Az.: 15 O 209/07: PDF) eine Frage zur Schein-Einwilligung bei einem unerlaubten Telefon-Anruf zu entscheiden.
Der ungewollt Angerufene ging zum Schein auf das Gespräch ein, u.a. um die Identität des Anrufers ermitteln zu können. Dies sei erlaubt, so das Berliner Gericht:
"Es ist unerheblich, wenn der Angerufene zunächst zum Schein auf das Angebot des Anrufers eingeht, da dies zur Durchsetzung seines Anspruchs (etwa: Feststellung der Identität des Anspruchsgegners) sinnvoll erscheint."