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OLG Hamburg: Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers

Das OLG Hamburg (Urt. v. 18.04.2007 - Az. 5 U 190/06: PDF via MIR) hat entschieden, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn ein Unternehmen die IP-Adressen eines Mitbewerbs von seiner Homepage ausschließt.

Einen ähnlichen Fall hatte das LG Hamburg vor kurzem zu entscheiden und hatte geurteilt, dass ein Ausschluss unbegründet sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.03.2007. Denn entsprechend der Rechtsprechung aus dem Offline-Bereich müsse es einem Mitbewerber möglich sein, Testkäufe durchzuführen, um die Ordnungsgemäßheit des gegnerischen Angebots zu überprüfen.

Das OLG Hamburg hat nun in einer anderen, vergleichbaren Rechtsstreitigkeit diese Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt:

"So wird der Internetshop-Unternehmer auch hier Testmaßnahmen wie z.B. Testkäufe und Testbeobachtungen hinzunehmen haben, damit Wettbewerber Wettbewerbs- oder Vertragsverstöße seines Internetangebotes aufdecken können. Einen vollständigen Ausschluss des Wettbewerbers im Sinne eines virtuellen Hausverbotes wird der einen Internetshop betreibende Unternehmer nicht bewirken und durchsetzen können. Unter den Bedingungen des Internets ist grundsätzlich daher schon eine Erschwerung des Zuganges zu der Homepage des Internetshops als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn dieses -wie hier- durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen bewirkt wird."

Im konkreten Fall entschied es aber anders, weil der Mitbewerber über das normale Maß hinaus die Internet-Seiten abgerufen hatte:

"Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern das Aufsuchen seiner Homepage auch nur im Rahmen des Üblichen zu gewährleisten haben. Testmaßnahmen können grundsätzlich dann unzulässig sein, wenn der Kontrolleur sich nicht wie ein normaler Kunde bzw. Nachfrager verhält (...).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellen sich die Kontrollmaßnahmen der Antragsstellerin als eine Betriebsstörung dar und die Abwehrmaßnahmen der Antragsgegnerin sind gerechtfertigt gewesen. (...)

Die Antragsstellerin hat sich bereits nicht wie ein normaler Nachfrager bei dem Aufsuchen der Weiterleitungsseite www.e(...).de verhalten. Denn sie hat unstreitig in 71 Fällen innerhalb kurzer Zeit am 10.8.2006 auf die Homepage zugegriffen.

Es war auch in erster Instanz der Vortrag der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten worden, dass übliche Kunden ohne Bestellung nur 1 bis 5mal pro Tag die Homepage der Antragsgegnerin aufsuchen. In diesem Größenbereich hat auch die Antragsstellerin in den Monaten Januar bis Juli 2006 trotz auch schon bestehender rechtlicher Auseinandersetzungen sich die Internetseite der Antragsgegnerin anzeigen lassen.

Von diesem üblichen Verhalten weicht das Aufrufen der Homepage durch die Antragsstellerin am 10.8.2006 in 71 Fällen und dem Aufrufen von mindestens 346 Seiten deutlich ab.

Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es hierin ein unübliches Nachfrageverhalten sieht. Diese über bestimmte IP-Nummern der Antragsstellerin veranlassten Zugriffe waren derart auffällig und ungewöhnlich, dass die Sicherheitssoftware der Antragsgegnerin die Zugriffe unstreitig als Angriff definiert und zur Meldung gebracht hat.(...)

Insbesondere hierdurch hat sich auch die Gefahr einer Betriebsstörung konkretisiert."

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