Das VG Lüneburg (Urt. v. 05.07.2007 - Az.: 1 A 132/05) hatte über die Kosten einer datenschutzrechtlichen Kontrolle zu entscheiden.
Die Klägerin betreibt eine Detektei. Im Jahre 2004 erhob ein Betroffener gegenüber der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde, der Beklagte, Einwände gegen die Art und Weise der Datenermittlung und der Weitergabe durch die Klägerin. Der Beklagte kontrollierte daraufhin die Klägerin, stellte drei Verstöße fest und erließ für die Kontrolle einen Kostenbescheid iHv. 350,- EUR.
Hiergegen wendete sich nun die Klägerin, die den Kostenbescheid nicht begleichen wollte. Zu Unrecht wie die Lüneburger Richter nun entschieden:
"In Nr. 23.4 des Kostentarifs ist geregelt, dass für Kontrollen nach § 38 Abs. 1 BDSG eine Gebühr nach Nr. 23.1 des Kostentarifs zu erheben ist. In 23.1 des Kostentarifs ist festgelegt, dass je angefangene halbe Stunde und ein gesetzter Bediensteter oder eineingesetztem Bediensteten eine Gebühr von 50 EUR zu erheben ist.
Nach der Anmerkung zu Nr. 23.4 des Kostentarifs kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht festgestellt wird.
Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als Landesbehörde bei der Klägerin eine Kontrolle nach § 38 Abs. 1 BDSG durchgeführt. Die Klägerin hat zu dieser Kontrolle auch Anlass gegeben, da aufgrund der Eingabe eines Betroffenen von datenschutzrechtlichen Unzulänglichkeiten ausgegangen werden musste, die sich dann zum Teil auch bestätigt haben."