Obwohl sie in der Sache recht behielten, blieben die Personalräte einer in Chemnitz ansässigen Bundesbehörde erfolglos mit ihrem Begehren, u.a. Kontrollen des E-Mail-Verkehrs von Behördenbediensteten und die Durchsuchung der Computer auch von Personalratsmitgliedern vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklären zu lassen.
Die für das Personalvertretungsrecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts kam in mehreren Beschlüssen vom heutigen Tag zur Auffassung, dass die Personalräte kein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung mehr haben. Die Dienststellenleitung habe sich bereits öffentlich entschuldigt, klar gemacht, dass die im Streit stehenden Maßnahmen rechtswidrig waren und eine Wiederholung ausgeschlossen. Damit sei dem Rehabilitationsinteresse der Betroffenen hinreichend Genüge getan und ein Richterspruch unnötig.
Gegen diese Beschlüsse (Az. PB 8 K 931/07, PB 8 K 824/07, PB 8 K 776/07, PB 8 K 707/07, PB 8 K 613/07) können die Beteiligten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 30.08.2007