Das OLG Koblenz (Urt. v. 30.05.2007 - Az. 1 U 1235/06) hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, welches Recht höher zu bewerten ist: Das Geheimhaltungsinteresse eines ermittelnden Privatdetektivs oder das Persönlichkeitsrecht des Beschatteten.
Der Detektiv hatte an dem PKW des beschatteten Klägers ein GPS-Ortungsgerät angebracht. Der Kläger bemerkte dies und wollte nun den Namen des Auftragsgebers des Detektivs wissen. Dies lehnte der Detektiv ab und berief sich auf seine Verschwiegenheit.
Zu Unrecht wie die Koblenzer Richter nun entschieden. Es bestehe ein wirksamer Auskunftsanspruch auf Nennung des Auftraggebers:
"Die systematische Observation einer Person zum Zwecke einer gleichsam lückenlosen "Durchleuchtung ihrer (öffentlichen) Lebensumstände" betrifft zwar nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (...), beeinträchtigt gleichwohl aber den Schutzbereich des Grundrechts (...). Dies gilt umso mehr, wenn die Maßnahme – wie hier – heimlich und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt (...). Irgendwelche rechtfertigenden Belange hat die Beklagte, die den Unterlassungsausspruch des Landgerichts hingenommen hat, nicht dargetan."
Und weiter:
"Dem Kläger kann nach (...) ein Anspruch auf (...) Unterlassung einer zukünftigen Beeinträchtigung durch Observationsmaßnahmen sowie gegebenenfalls ergänzend auf Beseitigung der fortdauernden Störung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten im Kern nicht in Zweifel gezogen, dass das Interesse des Auftraggebers an der – vorzeitig aufgedeckten – Überwachung des Klägers sich noch nicht erschöpft hat.
Der Kläger ist weiter ohne sein Verschulden über die Identität des Auftraggebers im Ungewissen. Die strafrechtlichen Ermittlungen führten insofern zu keinem Ergebnis; sonstige Informationsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
Die hier geforderte Auskunftserteilung ist schließlich auch für die Beklagte nicht unzumutbar. Hat die Beklagte schon ein irgend schützenswertes Geheimhaltungsinteresse nicht dargetan (...), so muss eine mögliche Belastung des geschäftlichen Verhältnisses zu ihrem Auftraggeber im Blick auf das greifbar gewichtige Schutzbedürfnis des – nachvollziehbar verunsicherten – Klägers zurückstehen."