Das österreichische OLG Innsbruck hat entschieden, dass die Österreichische Post wegen DSGVO-Verletzungen dem Betroffenen doch keinen Schadensersatz bezahlen muss (OLG Innsbruck, Urt. v. 13.02.2020 - Az.: 1 R 182/19 b).
In der Vorinstanz hatte das LG Feldkirch (Beschl. v. 07.08.2019 - Az.: 57 Cg 30/19b - 15) dagegen noch einen Ausgleichsanspruch bejaht und damit für viel Aufsehen gesorgt. Vgl. dazu unsere News v. 01.11.2019.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die aktuelle Auseinandersetzung um die Frage, ob die Österreichische Post unerlaubt besondere personenbezogene Daten (hier: politische Orientierung) von österreichischen Bürgern verarbeitet hat. Dies führte u.a. dazu, dass vor Ende letzten Jahres die Österreichische Datenschutzbehörde gegen das Unternehmen ein DSGVO-Bußgeld iHv. 18 Mio. EUR verhängt hat (= vgl. unsere News v. 30.10.2019).
Das OLG Innsbruck verneint einen Anspruch bereits aus dem Grunde, dass der Kläger nicht seiner Beweislast nachgekommen und den konkreten Schaden dargelegt hat. Ein pauschales Behaupten sei nicht ausreichend:
"Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit', „Nachteil') zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Art 82 Abs 1 DSGVO dar. Das Tatbestandsmerkmal des erlittenen Schadens ist nicht mit einer Rechtsverletzung der DSGVO als solcher gleichzusetzen.
Der Kläger ist im gegebenen Fall der ihm obliegenden Behauptungspflicht, konkret darzulegen, welcher erhebliche Nachteil in seinem Gefühlsleben durch die behaupteten Verstöße der DSGVO entstanden ist und welche Persönlichkeitsbeeinträchtigung daraus resultiert, nicht nachgekommen."
Ob im vorliegenden Fall die Österreichische Post überhaupt gegen die DSGVO verstoßen hatte, erörterte das Gericht nicht mehr. Denn, so das OLG Innsbruck, es fehle bereits an der notwendigen Darlegung des Schadensnachweises.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine für die Österreichische Post höchst erfreuliche Entwicklung. Der OGH hatte bereits Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Kläger nach Art. 82 DSGVO weiterhin den Kausalitätszusammenhang und den Schadensnachweis voll erbringen muss (OGH, Urt. v. 27.11.2019 - Az.: 6 Ob 217/19h). Insofern entspricht der Standpunkt des OLG Innsbruck auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des OGH.
Inzwischen gibt es auch ein Sammelklage-Verfahren auf Schadenersatz gegen die Österreichische Post, organisiert von der Plattform Cobin Claims.
Das parallel laufende Bußgeld-Verfahren wird durch die aktuelle Gerichtsentscheidung nicht näher berührt.