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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Partei eines Gerichtsverfahrens hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Gerichtsakte

Die Partei eines Gerichtsverfahrens hat nach Abschluss des Verfahrens keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf kostenlose Übermittlung der Gerichtsakte (OLG Köln, Beschl. v. 14.01.2022 - Az.: 7 VA 20/21).

Nach Abschluss einer gerichtlichen Auseinandersetzung begehrte der Kläger Einsicht in die Gerichtsakte. Er schrieb daher unter Berufung auf Art. 15 DSGVO wie folgt an die Beklagte:

"Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, d. h. insbesondere der Verfahrensakte zum Rechtsstreit des eingangs genannten Aktenzeichens, postalisch zur Verfügung."

Die Beklagte erteilte hinsichtlich der Person die entsprechenden Auskünfte. Hinsichtlich der Verfahrensakte verwies sie auf das nach der ZPO übliche Akteneinsichtsrecht, das beim betreffenden Gericht geltend zu machen sei. Gegen diese Ablehnung ging der Kläger vor.

Das OLG Köln wies das Begehren zurück.

"In der Sache begehrt der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakte eines Verfahrens, an dem er selbst als Partei beteiligt ist. Diese richtet sich nach § 299 Abs. 1 ZPO. (...). Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 299 Abs. 2 ZPO. Sie ist aber nicht kostenlos. (...)

Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.

Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um eine komplette Aktenübersendung oder Aktenkopie einer Gerichtsakte zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nämlich nur verpflichtet, eine Kopie "der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung zu stellen.

Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bereits nachgekommen, indem er dem Antragsteller die verarbeiteten Stammdaten in Kopie übersandt hat. Die Gerichtsakte enthält entgegen der Vorstellung des Antragstellers keineswegs ausschließlich und abschließend seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern auch diejenigen seines Prozessgegners. Insoweit gehen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Akteneinsicht vor."

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