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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Schornsteinfeger darf Kundendaten aus hoheitlicher Tätigkeit nicht für eigene kommerzielle Zwecke nutzen

Ein Schornsteinfeger, der Kundendaten im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit erhält, darf diese nicht für eigene, kommerzielle Zwecke nutzen (OLG Celle, Urt. v. 26.06.2018 - Az.: 13 U 136/17).

Der Beklagte war bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Im Rahmen dieser hoheitlichen Tätigkeit erhielt er entsprechende Kundendaten (sog. Kehrbuch).

Diese Informationen verwendete er nun, um seine privatwirtschaftlichen Schornsteinfeger-Dienstleistungen zu bewerben und durchzuführen.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen geltendes Recht. Denn § 19 Abs.5 SchfHwG lautet:

"Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Behörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und

2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat."

Damit sei klar geregelt, dass der Beklagte die Daten nur im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit hätte verwenden dürfen und nicht auch in seiner Ausübung als privater Unternehmen. 

Die Regelung sei auch deswegen im Jahre 2017 eingeführt worden, um einen etwaigen Datenmissbrauch und damit einen Wettbewerbsvorsprung von Schornsteinfegern gegenüber Mitbewerbern zu vermeiden. Gegen dieses Verbot habe der Beklagte durch die anderweitige Verwendung verstoßen.

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