Das OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile umfang-des-auskunftsanspruchs-bei-unerlaubter-e-mail-werbung-oberlandesgericht-dresden-20170620 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.06.2017 - Az.: 14 U 50/17) hat sich zum Umfang des Auskunftsanspruchs, den ein Mitbewerber im Falle von unerlaubter E-Mail-Werbung hat, geäußert.
Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte hatte unerlaubt E-Mail-Werbung gegenüber Dritten betrieben. Die Klägerin machte daraufhin neben dem üblichen Unterlassungsanspruch auch Auskunftsansprüche geltend.
Erstinstanzlich wurde die Beklagte vom LG Dresden (Urt. v. 06.12.2016 - Az.: 1 HKO 1398/16) zur weitgehenden Auskunft verpflichtet. Der Tenor des Urteils lautet:
"Der Klägerin Auskunft erteilen über den Umfang der in Nr. 1 unter Bezugnahme auf Nr.3 beschriebenen Verletzungshandlungen und zwar unter Benennung: des Zeitraums der Verstöße, der Anzahl der zum Absatz von Frankiermaschinen in diesem Zeitraum versandten E-Mails, die Zeitpunkte der E-Mails, Namen, Anschriften der zum Zweck des Absatzes einer Maschine angesprochenen Werbeadressaten unter Kennzeichnung derjenigen angesprochenen Werbeadressaten, welche unter Bezugnahme auf die E-Mail eine Frankiermaschine bestellt haben, der Art und der Menge der Produkte, die aufgrund der im vorstehenden Spiegelstrich genannten Bestellungen verkauft beziehungsweise vermietet wurden"
Gegen diese Verpflichtung zur Auskunft legte die Beklagte Berufung ein.
Das OLG Dresden gab hinsichtlich dieser Beanstandungen der Beklagten Recht und begrenzte die Mitteilungspflicht deutlich. Das Urteil lautete nunmehr nur noch:
"Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Nr. 1 unter Bezugnahme auf Nr. 3 beschriebenen Verletzungshandlung."
Die OLG-Richter machten in den Entscheidungsgründen deutlich, dass die ursprüngliche Verpflichtung viel zu weitgehend gewesen sei.
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, ob ein Verletzer ähnliche Handlungen begangen hat, die weitergehende Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, bestünde nach ständiger Rechtsprechung nicht. Andernfalls hätte der Verletzer nämlich über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen, was auf eine unzulässige Ausforschung entgegen der Beweislastregeln hinausliefe.
Im Falle von unzulässiger E-Mail-Werbung erstrecke sich der Auskunftsanspruch somit nicht darauf, ob der Verletzer andere Personen ebenfalls unerlaubt angeschrieben habe. Die Beklagte könne daher nicht dazu verpflichtet werden, die Anzahl, den Zeitraum und die Zeitpunkte der zum Absatz von Frankiermaschinen versandten E-Mails, die Namen und Anschriften der Werbeadressaten, die Besteller sowie die Art und Menge der bestellten Produkte zu benennen.