Eine unberechtigte Funkzellenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden führt zu einem Beweisverwertungsverbot (BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - Az.: 2 StR 171/23).
Es ging um die strafrechtliche Verurteilung eines Mannes, der in Verdacht stand, mehrere Diebstähle, darunter Diebstahl mit Waffen, begangen zu haben. Dabei wurde u.a. eine Funkzellenabfrage als Beweismittel eingesetzt.
Nun stellte der BGH in seinen Leitsätzen klar:
"1. Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst.
2. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge."