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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrig sind isolierte Werbeaussagen wie "8,8 g Protein" ohne ausreichenden Sternchen-Hinweis

Werbeaussage "8,8 g Protein" auf einem Quark-Riegel ist irreführend, wenn Sternchenhinweis schlecht sichtbar ist.

Eine isolierte Werbeaussage wie "8,8 g Eiweiß" (hier: auf einem Quark-Riegel) ist wettbewerbswidrig, wenn kein klarer und unmissverständlicher Sternchen-Hinweis erfolgt. Ein Hinweis auf der Unterseite des Produkts unter einer Packungsfalte genügt diesen Anforderungen nicht (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 22.02.2024 - Az.: 2-03 O 242/23)

Die Beklagte vertrieb Quark-Riegel, für die sie auf der Vorderseite der Ware mit folgender Aufschrift warb:

“8,8 g PROTEIN*”

Das Sternchen wurde auf der Rückseite aufgelöst. Dort befand sich auch die gesamten sonstigen Nährwertangaben:

“Zutaten: 65 % Speisequark, 16 % kakaohaltige Fettglasur (Zucker, pflanzliche Fette (Ölpalme, Palmkern, Kokosnuss), 18 % fettarmes Kakaopulver, Süßmolkenpulver, Emulgator: Lecithine; Vanillearoma), Milcheiweiß, Süßungsmittel: Maltit; Butter, Konservierungsstoff: Kaliumsorbat: Aroma.”

Das Sternchen-Auflösung stand der Text:

“hoher Proteingehalt, enthalten in einem Riegel mit 40 Gramm”

Sämtliche Hinweise befanden unter einer Falte der Umverpackung.

Das LG Frankfurt a.M. stufte diese Ausgestaltung als wettbewerbswidrig ein. 

Der vorgenommene Sternchen-Hinweis sei nicht ausreichend, eine etwaige Verwirrung des Verbrauchers zu beseitigen:

"Ein Sternchenhinweis muss klar und unmissverständlich, gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Er muss der klarzustellenden Aussage räumlich zugeordnet sein (…). Erforderlich ist insbesondere, dass die Angabe, auf die
verwiesen wird, leicht auffindbar und in gleicher Weise wie die für sich irreführende Angabe lesbar ist. (…)

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Sternchenhinweis nicht gerecht. Hierbei kommt es auf die zwischen Parteien streitig gebliebene Frage, ob der Verpackungsfalz verklebt ist oder nicht, nicht an.

Denn auch bei der Variante, bei der die Verpackungsfalz nicht verklebt ist, wird der Sternchenhinweis nicht rechtskonform aufgelöst.

Bei dem gegenständlichen Produkt erfolgt die Auflösung unstreitig erst auf der Rückseite der Produktverpackung. Sie erfolgt unter dem Verpackungsfalz, in kleiner Schrift, im Fließtext direkt hinter der Liste der Zutaten und der Allergene und direkt vor dem weiteren Auflösungstext (…).

Auch wenn nicht generell anzunehmen ist, dass Angaben unter einem Verpackungsfalz per se als verdeckt oder undeutlich gelten, ergibt die Einzelfallprüfung, dass es dem Verbraucher bei dem streitgegenständlichen Proteinrigel nicht zuzumuten ist, den Falz zu heben, um den Auflösungstext zu dem Sternchenhinweis auf der Schauseite zur Kenntnis zu nehmen."

Und weiter:

"Wann es sich bei Ausnutzung des Falzes noch um eine gut sichtbare Stelle handelt, ist umstritten. 

Diese Frage kann bejaht werden, wenn für den Verbraucher ersichtlich ist, dass aufgrund der geringen Verpackungsgröße beispielsweise eines Schokoriegels ein Großteil der Verpackung bereits mit Pflichtangaben versehen ist. 

In diesem Fall kann dem Verbraucher auch zugemutet werden, den Falz zu heben und die darunter liegenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen (…).

Daran fehlt es hier. Bei dem gegenständlichen Produkt sind ausweislich der Anlagen (…) sowohl auf der Schau- als auch auf der Rückseite ausreichend freie Stellen vorhanden, auf denen die Auflösung des Sternchenhinweises hätte platziert werden können. Insbesondere hat die Beklagte sich dazu entschieden, einen geräumigen Anteil der Produktverpackung mit Umweltaussagen (…) zu versehen, bei denen es sich generell nicht um Pflichtangaben handelt."

Und schließlich:

"Jedoch weiß der Verbraucher ohne Auflösung schlicht nicht, worauf sich der Sternchenhinweis beziehen soll.

Er wird nicht zwingend davon ausgehen, dass sich die Auflösung lediglich auf den Referenzwert bezieht. Die Auflösung könnte sich ebenso auf eine andere Information beziehen, beispielsweise auf die Art der Proteinquelle. Daher ist auch der Vortrag, der Verbraucher könne der gut sichtbaren Nährwerttabelle auf der Rückseite des Produkts entnehmen, dass sich die Angabe „8,8 g Protein“ auf den Referenzwert „Riegel mit 40 g“ bezieht, nicht erheblich.

Die Auflösung des Sternchenhinweises ist somit insgesamt weder klar noch leicht verständlich. Der Sternchenhinweis wird auf dem Produkt nicht ausreichend aufgeklärt."

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