Dies hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gestern nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung entschieden und damit der Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) stattgegeben.
Gegenstand der Entscheidung war primär die Frage, ob mit dem Betrieb einer Facebook-Fanpage durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einherging. Dies hat der Senat bejaht.
Er hat einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt.
Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und –verwendungsvorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin auch mitverantwortlich. Alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen waren vorab durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits verbindlich geklärt worden.
Das ULD hatte gegenüber der Wirtschaftsakademie im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren.
Auf die Klage der Wirtschaftsakademie hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2013 den streitgegenständlichen Bescheid zunächst aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im September 2014 keinen Erfolg gehabt.
In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Fragen – insbesondere zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts – vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Nachdem dieser im Juni 2018 entschieden hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht im September 2019 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus September 2014 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gegen das Urteil (Az. 4 LB 20/13) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Aktuell liegen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vor.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 26.11.2021