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Kategorie: Thema:Datenschutz

OLG Hamm: Zum 3. Mal: Scraping-Vorfälle bei Facebook rechtfertigen keinen DSGVO-Schadensersatz

Zum 3. Mal urteilt das OLG Hamm, dass Scraping-Vorfälle bei Facebook nicht automatisch zu einem DSGVO-Schadensersatz führen.

Zum dritten Mal hat das OLG Hamm seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, dass die Scraping-Vorfälle bei Facebook grundsätzlich keinen DSGVO-Schadensersatz rechtfertigen. Vielmehr bedarf es konkreten, hinreichend dargelegten Schadens im Einzelfall (OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2023 - Az.: 7 U 71/23).

Das OLG Hamm hatte bereits vor kurzem klargestellt, dass in den bekannten Scraping-Fällen nicht automatisch ein Anspruch auf einen DSGVO-Schadensersatz besteht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 07.09.2023 und Kanzlei-News v. 01.12.2023.

Diesen Standpunkt haben die Robenträger erneut bekräftigt.

Inhaltlich hatte die Klägerseite insbesondere beanstandet, dass das OLG Hamm dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen. 

Dazu nimmt das OLG Hamm wie folgt Stellung:

"Der Senat hat hier wie in seinem grundlegenden Urteil vom 15.08.2023, auf das hier konkret Bezug genommen wird (Senat Urt. v. 15.8.2023 – I-7 U 19/23…), nicht nur erkannt, dass hier wie da Fragen des Unionsrechts betroffen sind, sondern sich auch ausdrücklich mit der Vorlagepflicht auseinandergesetzt (…).

Der Senat ist nicht bewusst oder auch nur unbewusst, was der Kläger auch nicht aufzeigt, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (ohne Vorlagebereitschaft) abgewichen, sondern hat sich – insbesondere hinsichtlich der Frage des kausalen Schadens – vollständig an der Rechtsprechung des Gerichtshofs orientiert (…) und diese auf die jeweils vorliegenden – durch stereotypen Vortrag gleichartigen – Einzelfälle angewandt.

Die herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht in einem entscheidungserheblichen Punkt unvollständig.

Sie ist nicht unvollständig bezüglich der Frage, ob ein bloßer Kontrollverlust einen tatsächlichen und sicheren Schaden darstellt (…). Sie ist nicht unvollständig bezüglich der Frage, wen die Darlegungs- und Beweislast für den Schadenseintritt trifft (…). Insbesondere führt der Gerichtshof explizit aus, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nicht vom Nachweis befreit ist, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (…)."

Am Rande hat sich das Gericht auch zur Frage eines immateriellen Schadens geäußert:

“Der Qualifikation eines Kontrollverlustes als immaterieller Schaden infolge der Veröffentlichung im Darknet steht in diesem Einzelfall jedenfalls entgegen, dass der Kläger sich trotz der von der Beklagten erteilten Auskunft vom 18.07.2022 erst aufgrund des Anrufs seines Prozessbevollmächtigten spät im laufenden Verfahren veranlasst gesehen hat, die Suchbarkeitseinstellungen einschränkend zu verändern und sich bis heute nicht gehalten gesehen hat, seine Mobilfunktelefonnummer zu wechseln; denn damit wird jeglicher Indizwirkung der Boden entzogen.”

Soll heißen: Wenn der Betroffene nichts unternimmt und die Veröffentlichung seiner Daten nicht einschränkt bzw. nur verspätet einschränkt, dann spricht dies gegen eine erlittene Beeinträchtigung.   

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Die bisherigen Entscheidungen des OLG Hamm ergingen alle vor dem Urteil des EuGH, wonach auch subjektive, immaterielle Schäden (wie z.B. Furcht vor missbräuchlicher Datenverwendung) einen DSGVO-Schaden auslösen können, vgl. unsere Kanzlei-News v. 15.12.2023

Es stellt sich somit die Frage, ob die deutschen Gerichte aufgrund dieser neuen Rechtsprechung des EuGH ihre bisherige Haltung überdenken werden.

Aber auch nach der neuesten Rechtsprechung trifft den Kläger in solchen Verfahren weiterhin die volle Beweislast für das Vorliegen eines Schadens.

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