Wird mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch nicht primär ein datenschutzrechtlicher Zweck verfolgt, sondern anderweitige Absichten (hier: Information über Prämienanpassungen), ist das Begehren rechtsmissbräuchlich (LG Paderborn, Urt. v. 15.12.2021 - Az.: 4 O 275/21).
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, privat krankenversichert. Die Parteien stritten über die Begründetheit von Prämienanpassungen.
Vor Gericht begehrte der Kläger die Rückzahlung der Prämien. Gleichzeitig verlangte er Auskunft über die jeweiligen Tariferhöhungen, um die konkreten Werte zu beziffern.
Das LG Paderborn stufte das Begehren nach Art. 15 DSGVO als Rechtsmissbrauch ein, da ein anderweitiger Zweck verfolgt werde:
"Allerdings durfte die Beklagte die vom Kläger erteilte Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO verweigern, da das Begehren des Klägers rechtsmissbräuchlich ist (...).
Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DSGVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19, juris Rn. 23, 25).
Diesen Zweck verfolgt der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch ersichtlich nicht. Ihm ist weder daran gelegen, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an sich bewusst zu werden, noch die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten bei der Beklagten überprüfen zu können.
Ihm geht es, wie sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Beiträge vorbereiten zu können, was sich auch nach Überzeugung der Kammer ausgehend von Art. 15 Abs. 1 DSGVO als rechtsmissbräuchlich darstellt."