DDoS-Attacken sind rechtlich als strafbare Computersabotage einzustufen, so das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile ddos-attacken-strafrechtlich-als-computersabotage-zu-bewerten-3-kls-1-11-duesseldorf-landgericht-20110322.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 3 KLs 1/11).
Der Angeklagte suchte sich die Webseite mehrerer Glücksspiel-Anbieter heraus und drohte ihnen mit DDoS-Attacken, die ihre Server zu bestimmten wichtigen Sport-Großereignissen lahmlegen würden. Für einen Betrag zwischen 1.000,- EUR und 2.000,- EUR unternahm er keinen Angriff.
Bei den Unternehmen, die nicht sofort reagierten, führte er DDoS-Angriffe durch, wodurch die Server der Firmen zahlreiche Stunden nicht erreichbar waren. Den betroffenen Unternehmen entstand z.T ein mittlerer sechsstelliger EUR-Betrag als Schaden.
Die Düsseldorfer Richter verurteilten den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
Es läge sowohl der Tatbestand der Erpressung als auch der Computersabotage vor. Die DDoS-Attacken seien strafbar nach <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __303b.html _blank external-link-new-window>§ 303 b Abs.1 Nr.2, Abs.2 StGB, denn durch das "Überfluten" des Servers mit Anfragen sei der Betrieb des Rechners zum Erliegen gekommen.
Erst Mitte 2007 traten die jetzt relevanten Änderungen des § 303 b StGB in Kraft. Vorher wurden DDoS-Attacken als Fall der strafbaren Nötigung eingestuft, so das AG Frankfurt a.M. <link news news_det_20050817122807.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.07.2005 - Az.: 991 Ds-6100 Js 226314/01), bei dem jemand zur Blockade der Lufthansa-Webseiten aufgerufen hatte. Die Entscheidung des AG Frankfurt a.M. wurde jedoch später durch das OLG Frankfurt a.M. <link news news_det_20060602010005.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.05.2006 - Az.: 1 Ss 319/05) wieder aufgehoben.