DDos-Attacken sind auch dann eine strafbare Computersabotage, wenn die angegriffene Webseite selbst rechtswidrigen Inhalten dient <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbare-computersabotage-auch-dann-wenn-angegriffenes-ziel-rechtswidrigen-zwecken-diente-bundesgerichtshof-20170111 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. v. 11.01.2017 - Az.: 5 StR 164/16).
Der Angeklagte wirkte als Webmaster am Betrieb von kino.to und kinox.to mit. Auf beiden Seiten fanden sich umfangreich Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilmen und Fernsehserien.
Gegen eine Webseite, die ähnliche urheberrechtswidrige Inhalte anbot, übte der Angeklagte DDoS-Attacken in Form des Distributed-Reflected-Denial-of-Service (DRDoS) aus.
Der BGH bewertete dies als strafbare Computersabotage.
Auch wenn das angegriffene Ziel selbst rechtswidrig sei, falle es gleichwohl unter den strafrechtlichen Schutz der Norm. Es sollten unbefugte Eingriffe in Informationssysteme ohne Differenzierung nach der Rechtmäßigkeit des Einsatzzwecks des Systems verboten werden.
Etwaige Einschränkungen wären auch mit den gewünschten Zielen unvereinbar, die Sicherheit der Netze und Informationen umfassend zu gewährleisten und eine sichere Informationsgesellschaft zu schaffen.