Nach Ansicht des OLG Celle (Beschl. v. 12.04.2019 - Az.: 13 W 7/19) ist die Deckelung der Abmahnkosten in P2P-Urheberrechtsfällen wirksam.
Eine Ausnahme von dieser Deckelung kommt zwar dann in Betracht, wenn die Begrenzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG).
Eine solche Ausnahme komme aber nur in Betracht, so das Gericht, wenn die Verletzung vom üblichen Umfang abweiche.
Dies sei dann der Fall, wenn besondere viele Rechtsverletzungen vorläge. Darüber hinaus falle auch die unerlaubte Veröffentlichung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung hierunter. Der notwendige zeitliche Kontext sei jedoch dann nicht mehr erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Zeitraum von fünf Monaten verstrichen sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der europäischen Enforcement-Richtlinie:
"Eine andere Auslegung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG), wonach die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in aller Regel die unterlegene Partei zu tragen hat, soweit die Kosten zumutbar und angemessen sind.
§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist mit der vorgenannten Vorschrift vereinbar, weil auch nach der Richtlinie zumutbare und angemessene Kosten nicht dem Verletzer auferlegt werden, „sofern Billigkeitsgründe dem entgegenstehen“. Da § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG für Fälle der Unbilligkeit eingeschränkt wird und es sich nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten jenseits einer bestimmten Obergrenze handelt,
steht die Richtlinie der Deckelung des Gegenstandswerts nicht entgegen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Gerichte entscheiden hinsichtlich der Enforcement-Richtlinie recht unterschiedlich. Während das OLG Celle die Vereinbarkeit des § 97a UrhG mit der Europa-Regelung bejaht, verneint das LG Stuttgart (Urt. v. 09.05.2018 - Az.: 24 O 28/18) dies.