Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) zu der Frage getroffen, wann ein Geschäftsführer persönlich für die Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet.
Die offiziellen Leitsätze lauten:
"a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat."
Bedeutet im Klartext:
Ein Geschäftsführer haftet (zukünftig) nicht mehr allein aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer. Eine Haftung kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil ihn als Geschäftsführer eine Verantwortlichkeit trifft, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu organisieren. Hierbei handelt es sich lediglich um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, auf die sich Dritte (also z.B. Mitbewerber) nicht berufen können.
Der BGH schränkt damit die persönliche Haftung eines Geschäftsführers ganz erheblich ein. Somit kommt eine eigene Verantwortlichkeit nur noch in nachfolgenden Fällen in Betracht:
1. Die Wettbewerbsverstöße liegen in "klassischen" Tätigkeitsbereichen eines Geschäftsführers (z.B. Firmierung, allgemeiner Werbeauftritt, Presseerklärungen, Internetauftritt). Es sei denn, der Geschäftsführer kann nachweisen, dass es sich um Bereiche handelt, die nicht in seinem originären Tätigkeitsfeld enthalten waren.
2. Der Geschäftsführer schafft eine eigene Gefahrenquelle und kontrolliert diese nicht dauerhaft. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit reichen hier jedoch nicht aus. Es muss sich vielmehr um spezifische Risiken handeln.
3. Der Geschäftsführer entzieht sich bewusst der Möglichkeit, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen zu erlangen, z.B. wenn er sich dauerhaft im Ausland aufhält. Nicht ausreichend ist es, wenn bestimmte Geschäftshandlungen auf Sub-Unternehmen ausgelagert werden, da es sich hierbei um ein marktübliches Verhalten handelt.