Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile allgemeine-geschaeftsbedingungen-eines-reisevermittlers-12-o-13709-08-landgericht-muenchen-20090115.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.01.2009 - Az.: 12 O 13709/08) hatte über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevermittlers zu entscheiden.
Das Unternehmen verwendete nachfolgende Bestimmungen:
"1. Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Leistungsträger gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Leistungsträger, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden";
2. "Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht";
3. "Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig";
4. "Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann die … die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren";
5. "Die … berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei der … vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen";
6. "Die … haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen"."
Die Münchener Richter stuften sämtliche Klauseln als rechtswidrig ein.
Die 1. Klausel suggeriere dem Kunden, dass die AGB der einzelnen Leistungsträger Vertragsbestandteil würden, obwohl sie nicht wirksam einbezogen seien. Die Zusendung der AGB auf Wunsch sei für eine Einbeziehung nicht ausreichend. Außerdem sei die Klausel intransparent, weil sie offen lasse, welche konkreten ABG welcher Veranstalter einbezogen werden sollten.
Die 2. Klausel sei unwirksam, weil sie eine Haftung des Anmelders vorsehe, die nach dem Gesetz nur dann zulässig sei, wenn dieser eine gesonderte Erklärung zur Haftungsübernahme abgebe. Das Buchungsformular sehe aber keine derartige Erklärung, die etwa konkret angeklickt werden müsste, vor.
Nach der 3. Klausel sei die Fälligkeit des gesamten Reisepreises nicht davon abhängig, dass zunächst der Reisepreissicherungsschein zu übergeben sei. Damit werde zum Nachteil des Kunden von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen. Außerdem sei nach dieser Klausel der Kunde auch dann schon zur Zahlung verpflichtet, wenn die Beklagte selbst noch gar nicht zur Zahlung gegenüber den einzelnen Leistungsträgern verpflichtet wäre. Damit sichere sich die Beklagte einen Zinsvorteil zu Lasten der Kunden.
Die 4. Klausel sei deshalb unwirksam, weil sie das Erfordernis einer Mahnung umgehe. Nach dem Gesetz müsse der Vertragspartner bei Zahlungsverzug immer erst mahnen, bevor er zurücktreten könne. Dies sei der Beklagten auch zumutbar, wenn - wie oft - die Reisen langfristig im Voraus gebucht werden.
Die 5. Klausel sehe den Ersatz von Stornogebühren vor, deren Höhe der Kunde aus den AGB nicht entnehmen könne. Damit bleibe unklar, welche Gebühren möglicherweise auf den Kunden zukämen. Die Klausel sei daher intransparent und unwirksam.
Auch die 6. Klausel sei mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar, weil sie jedwede Haftung wegen Fahrlässigkeit, somit auch die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, ausschließe. Ein derartiger Haftungsausschluss sei unzulässig.