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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich bei zweckwidriger Absicht

Ein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht dann nicht, wenn primär anderweitige Ziele (hier. Infos über Versicherungsprämien) verfolgt werden (LG Essen, Urt. v. 23.02.2022 - Az.: 18 O 204/21).

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, privat krankenversichert. Er verlangte die Rückzahlung zu viel gezahlter Prämien aus der Vergangenheit. Um die konkrete Höhe beziffern zu können, verlangte er zuvor Auskunft von der Versicherung und stützte sich dabei auf Art. 15 DSGVO.

Das LG Essen verneinte das Begehren, weil es rechtsmissbräuchlich sei:

"Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (...). Der Betroffene soll insbesondere den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16, 17 und 18 DSGVO) zu ermöglichen."

Und weiter.

"Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht.

Der Kläger macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG sowie die Verfolgung daraus folgender Leistungsansprüche.

Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Beklagte. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst (...). Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert."

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