In einer neuen Entscheidung hat das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile denic-hat-keine-verpflichtung-zur-vergabe-von-ein-buchstaben-domains-2-6-o-671-08-landgericht-frankfurt_a_m-20090520.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.05.2009 - Az.: 2-6 O 671/08) geurteilt, dass kein Anspruch gegen die DENIC besteht, Ein-Buchstaben-Domains von der Verwaltungsstelle registriert zu bekommen.
Der Kläger nahm die DENIC aus Kartellrecht auf Registrierung der Domain "x.de" in Anspruch. Da er Inhaber einer entsprechenden Wortmarke sei, stünde ihm der Name zu.
Die DENIC lehnte das Ansinnen ab.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden.
Denn es bestünde aufgrund der DENIC-Richtlinien ein sachlicher Grund für die Nichtvergabe von Ein-Buchstaben-Domains.
Zwar sei "x" keine Buchstabenkombinationen, die in deutschen KfZ-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet würden. "x" werde aber für NATO-Dienstleistungen freigehalten. Die Regelung der Domainrichtlinien sei somit sachlich gerechtfertigt.
Die beklagte DENIC dürfe dabei ihr unternehmerisches Verhalten so ausgestalten, wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll halte, solange die die beschränkenden Maßnahmen objektiv sachgemäß und angemessen seien. Daher dürfe sie sich durchaus die Option offen halten, die Ein-Buchstaben-Domains für KfZ-Zulassungsbezirke einzuplanen.
Darüber hinaus befinde sich das Geschäftsmodell des Klägers noch im Planungsstadium. Mangels einer im Verkehr durchgesetzten Verbindung des Geschäftsmodells mit dem Buchstaben "x" habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass ihm die Domain "x" zugeteilt werde. Angesichts von nur 26 Second-Level-Domains habe das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der Beklagten zurückzutreten, die 26 Domains offen zu halten, um sie sinnvoll zuordnen zu können.