Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Einkäufe auf Messen können dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen

Einkäufe auf Messen können dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen, sodass ein Verbraucher sich von dem geschlossenen Kaufvertrag lösen kann (EuGH, Urt. 07.08.2018 - Az.: C-485/17).

Die Beklagte veräußerte auf der Berliner Messe "Grünen Woche" in der Messehalle 11.1 ("Haustechnik") Staubsauger, belehrte jedoch nicht die Verbraucher über das Widerrufsrecht. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Sowohl das LG Freiburg (Urt. v. 22.10.2015 - Az.: 14 O 176/15) als auch das OLG Karlsruhe in der Berufung stuften das Verhalten der Beklagten als rechtmäßig ein. Denn die Beklagte hätte nur dann über das Widerrufsrecht informieren müssen, wenn der Kauf außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt war (§ 312 d BGB). Bei dem Messestand handle es sich jedoch um einen beweglichen Geschäftsraum, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Regelungen zum Widerrufsrecht keine Anwendung finden würden (§ 312 b Abs. 2 BGB), so die beiden deutschen Gerichte.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Entscheidungen, sodass schließlich im Rahmen einer Vorabentscheidung der EuGH angerufen wurde. Der entschied nun, dass der Begriff des Geschäftsraums wie folgt auszulegen sei:

"Demnach ist für die Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff „Geschäftsräume“ (...) zu subsumieren ist, das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (...)."

Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zeitdauer der Messe dabei keine relevante Rolle spiele:

"In diesem Zusammenhang ist es Sache des nationalen Gerichts, das Erscheinungsbild, das der betreffende Stand dem Durchschnittsverbraucher bietet, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände rund um die Tätigkeiten des Unternehmers und insbesondere der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen zu beurteilen.

Die Dauer der jeweiligen Messe ist insoweit für sich genommen nicht ausschlaggebend, da der Unionsgesetzgeber (...) darauf abgestellt hat, dass die Räumlichkeiten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, „Geschäftsräume“ (...) darstellen können."

24. November 2023
Einseitige Preisanpassungsklauseln in den Verbraucher-AGB von Netflix und Spotify sind rechtswidrig. Eine solche AGB-Klausel ist nicht erforderlich,…
ganzen Text lesen
24. November 2023
Ein Weinerzeuger kann seinen eigenen Betrieb auf Weinetiketten angeben, selbst wenn die Kelterung woanders stattfindet, solange er die angemietete…
ganzen Text lesen
23. November 2023
Der Kündigungsbutton auf Webseiten erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn er unmittelbar und leicht zugänglich ist. Ist der Button in…
ganzen Text lesen
23. November 2023
Ein Online-Vergleichsportal, das fälschlicherweise behauptet, alle Anbieter zu berücksichtigen, begeht einen Wettbewerbsverstoß, wenn es tatsächlich…
ganzen Text lesen