Die einseitige Erhöhung der monatlichen Strom-Abschläge, ohne dass dem eine Preisänderung zugrunde liegt, ist wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 30.03.2023 - A.: 312 O 61/22).
Die Beklagte war ein Stromunternehmen und belieferte Verbraucher mit Energie.
Im Zuge der aktuellen Krisen schrieb sie ihre Kunden an und teilte die einseitige Erhöhung der monatlichen Abschläge an. Die Kunden hatten teilweise Verträge mit Preisgarantie abgeschlossen.
Dies stufte das LG Hamburg als rechtswidrig ein:
"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der einseitig erklärten Abschlagserhöhungen bei Stromlieferverträgen (...).
Die Anschreiben (...) sind irreführend, da der Beklagten wegen der eingeschränkten Preisgarantie eine vertraglich zulässige Preiserhöhung aus den in den Anschreiben genannten Gründen nicht möglich war."
Und weiter:
"Die E-Mails der Beklagten an ihre Kunden waren auch geeignet (...), den Verbraucher (...) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (...)
Bei Schreiben an Kunden, die die - vertragswidrige - Erhöhung monatlicher (Abschlags-) Zahlungen ankündigen, obwohl eine solche angesichts einer nicht erfolgten Preiserhöhung nicht möglich sind, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Kunden trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung den Einzug der höheren Abschlagszahlungen dulden (...).
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass im streitgegenständlichen Fall zwei Verbraucher den Abschlagserhöhungen widersprochen und die Lastschriftermächtigung widerrufen haben. Allein der Umstand, dass einzelne Verbraucher gegen ein Vertrags- und/oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens vorgehen, lässt nicht darauf schließen, dass der ansonsten angesprochene, durchschnittlich informierte und sachkundige Verkehrskreis die Vertragswidrigkeit der angekündigten erhöhten Abschlagszahlung erkennt."