Die AGB-Klausel von Spotify, wonach das Unternehmen bei gestiegenen Kosten einseitig seine Entgelte anpassen kann, ist rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v. 28.06.2022 - Az.: 52 O 296/21).
Es ging um die nachfolgende Bestimmung des bekannten Audio-Streaming-Dienstes Spotify:
"4.3 Preisänderungen:
Spotify kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Spotify ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen.Spotify kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von Spotify und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem Spotify Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt."
Das LG Berlin stufte dies aus mehreren Gründen als rechtswidrig ein.
Die Klausel sei einseitig zugunsten von Spotify formuliert. Bei gestiegenen Kosten dürfe es seine Preise erhöhen, bei gefallenen Kosten hingegen bestünde keine Verpflichtung, sein Entgelt zu reduzieren:
"Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, erhöhte Gesamtkosten durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Abonnementpreis bei einer Reduzierung der Gesamtkosten, etwa wenn Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren oder Abgaben sinken, unverändert zu lassen.
Risiken und Chancen einer Veränderung von Kostenelementen, die nicht allein von den unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten, sondern von externen Faktoren wie der Gesetzgebung abhängig sind, werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt."
Auf den Einwand des Unternehmens, der Streaming-Markt kenne nur eine steigende Kosten-Tendenz, äußerte sich das Gericht wie folgt:
"Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, auf dem Markt für Streaming-Dienste bestehe im Gegensatz zu Energielieferverträgen kein Bedürfnis nach Preissenkungspflichten, weil dies an der - lediglich steigenden, nicht sinkenden - Kostenentwicklung vorbeigehe, ist dies unzutreffend. Auch die Kosten des Dienstes der Beklagten hängen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können. Die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 im Zuge der COVID19-Pandemie zeigt dies anschaulich.
Die Beklagte hat diese Senkung zwar an ihre Kunden weitergegeben, ohne dass sie nach dem Wortlaut der Regelung in Ziff. 4.3 hierzu verpflichtet gewesen wäre. Hätte sie dies jedoch nicht getan, hätte für die Kunden auf Grundlage des geschlossenen Vertrags kein Anspruch bestanden, dass die Kostensenkung an sie weitergegeben wird, obwohl dies im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht.
Eine solche Verpflichtung ist für die Beklagte - wie diese in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - auch deshalb nicht unzumutbar, weil sie einen erhöhten Arbeitsaufwand dadurch befürchtet, Anfragen der Nutzer zu etwaigen Kostensenkungen beantworten zu müssen, zumal sie die Kosten dieses Arbeitsaufwands im Rahmen der Saldierung ihrer Gesamtkosten berücksichtigen könnte."
Die rechtswidrige AGB-Regelung werde auch nicht durch den Umstand geheilt, dass dem Kunden in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde:
"Selbst wenn man von einer Kompensationsmöglichkeit durch die Kündigungsmöglichkeit ausgeht, ist die in der Klausel vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nicht geeignet, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
Das Kündigungsrecht entspricht nicht den Interessen des Kunden, weil diese aufgrund des infolge der hohen Wechselbarrieren bestehenden Lock-In Effekts in der Regel kein Interesse an einer Kündigung des Vertrags mit der Beklagten haben wer den. Im Fall einer Kündigung des Kunden kann dieser zwar zu einem anderen Anbieter wechseln, verliert jedoch die von ihm angelegten oder von ihm gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen.
Auch stehen ihm bei einem anderen Anbieter nicht sämtliche Inhalte, insbesondere nicht die von der Beklagten gefertigten Inhalte, zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, im Fall einer Kündigung das kostenfreie Angebot der Beklagten (Spotify Free) unter Beibehaltung der eigenen Einstellungen zu nutzen, wird in der Klausel nicht hingewiesen, so dass eine Kompensation durch einen Wechsel des Tarifs ausscheidet."
Das Urteil ist nichts rechtskräftig.