Ein weiteres oberinstanzgerichtliches Gericht ist der Ansicht, dass die EnEV-Informationspflichten - zumindest mittelbar - auch für Makler-Inserate gelten <link http: www.online-und-recht.de urteile infofpflichten-des-16a-enev-gelten-auch-fuer-makler-oberlandesgericht-bamberg-20170405 _blank external-link-new-window>(OLG Bamberg, Urt. v. 05.04.2017 - Az.: 3 U 102/16).
In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Pflichtangaben nach <link https: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16 a Energieeinsparverordnung (EnEV) auch von Maklern in ihren Anzeigen eingehalten werden müssen.
Das OLG Bamberg bejaht diese Frage und schließt sich damit der Meinung des OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news enev-informationspflichten-gelten-mittelbar-auch-fuer-makler.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.08.2016 - Az. 4 U 137/15 und Urt. v. 30.08.2016 - Az. 4 U 8/16) und des OLG München <link http: www.dr-bahr.com news enev-pflichtangaben-treffen-mittelbar-auch-den-makler.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 475/15) an.
Die Richter lehnen zwar eine Anwendung der EnEV auf Makler ab, leiten die Verpflichtung jedoch aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5a Abs. 2 UWG) her. Nach ihrer Ansicht gebe es auch keine Sperrwirkung durch die EnEV, sodass auf die allgemeinen Regelungen zurückgegriffen werden könne:
"Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf (..) zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht.
Diese Rechtsprechung findet jedoch keine Anwendung, wenn - wie hier - das als wettbewerbswidrig angesehene Verhalten auf einer Verletzung des § 5a Abs. 2 UWG beruht. Dadurch, dass die Beklagte Verbrauchern wesentliche Informationspflichten vorenthalten hat, hat sie selbst täterschaftlich gegen lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten verstoßen ()vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 301-305).
Dies hat zur Folge, dass die spezielle Regelung des § 16a EnEV keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands entfaltet (ebenso OLG München a.a.O. Rdnr. 71; OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017 - 6 U 202/16, vorgelegt als Anlage K23)."
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.