Die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) gelten nur für den Verkäufer bzw. Vermieter einer Immobilie, nicht jedoch auch für den Makler <link http: www.online-und-recht.de urteile makler-muss-in-angebot-nicht-pflichtangaben-nach-energieeinsparungsverordnung-enev-angeben-landgericht-bielefeld-20151006 _blank external-link-new-window>(LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15).
Der verklagte Makler hatte in einer Zeitungsanzeige ein Vermietungsangebot inseriert.
Die Klägerin beanstandete, dass der Makler nicht alle Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) gemacht hätte (u.a. Energieausweis) und mahnte ihn wegen dieses Wettbewerbsverstoßes ab.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Wortlaut des <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16 a EnEV sei eindeutig und treffe nur den Verkäufer bzw. Vermieter.
Der Gesetzgeber habe die Norm erst vor kurzem novelliert und dabei ausdrücklich darauf verzichtet, auch den Verkauf bzw. die Vermietung von Immobilien mit zu erfassen. Daher sei davon auszugehen, dass diese Regelung nicht für Makler gelte.