Die Pflichtangaben nach Energieeinsparverordnung (EnEV) treffen mittelbar auch den Makler <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 475/15).
In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Pflichtangaben nach <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV auch von Maklern in ihren Anzeigen eingehalten werden müssen. Die Gerichte haben hier bislang sehr unterschiedlich entschieden.
Das OLG München bejaht - mittelbar - eine solche Verpflichtung für Immobilien-Vermittler.
Die Richter lehnen die Anwendung des <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV auf Makler zwar grundsätzlich ab. Denn in der Norm seien lediglich bestimmte Personengruppen genannt, nicht jedoch auch der Makler. Eine analoge Anwendung scheide aus, da es sich hierbei um keine ungewollte Regelungslücke handle.
Im Ergebnis bejahen die Robenträger gleichwohl eine Pflicht des Maklers. Sie leiten diese aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5a Abs.2 S. 2 Nr. 1 UWG) her. Es handle sich um eine wesentliche Information, deren Vorenthaltung eine wettbewerbswidrige Irreführung sei.
Das OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news enev-informationspflichten-gelten-mittelbar-auch-fuer-makler.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.08.2016 - Az. 4 U 137/15 und Urt. v. 30.08.2016 - Az. 4 U 8/16) hat vor kurzem identisch und ebenfalls aus dem allgemeinem Wettbewerbsrecht eine Informationspflicht des Maklers hergeleitet.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Überzeugend ist die Rechtsansicht des Gerichts keineswegs..
Durch den Rückgriff auf das allgemeine Wettbewerbsrecht werden nämlich die Wertungen der spezielleren EnEV, wonach eine Info-Pflicht für Makler gerade nicht besteht, unterlaufen.
Das OLG München sagt zu dieser Problematik lediglich:
"Die spezielle Regelung des § 16a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands."
Eine Begründung für diesen Standpunkt findet sich im Urteil nicht.