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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: EnEV-Pflichten treffen auch Online-Verkaufsportal

Die nach Pflichtangaben <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) können auch ein Online-Verkaufsportal treffen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 19.08.2016 - Az.: 38 O 31/16).

Die Beklagte hielt an einer Vielzahl ihrer Konzerngesellschaften Beteiligungen, die ihrerseits Immobiliengeschäfte jedweder Art betrieben. Sie unterhielt im Internet eine Online-Plattform, auf der Interessenten Wohnungsangebote der Eigentümergesellschaften in ganz Deutschland einsehen konnten.

Bei mindestens 14 der Angeboten waren die Pflichtangaben nach <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV nicht berücksichtigt. 

Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte wandte ein, sie sei nicht Verkäuferin der Wohnungen und daher nicht in der Verantwortlichkeit. Zudem befänden sich regelmäßig 5.000 Anzeigen gleichzeitig online. Bei lediglich 14 fehlerhaften Annoncen handle es sich dabei um bloße technische Ausreißer.

Beides ließ das LG Düsseldorf nicht gelten.

Die Beklagte trete bei der Präsentation der Webseite als Quasi-Verkäuferin auf.

Sie spreche auf der Webseite ausdrücklich von "unseren Angeboten“. Sie mache nicht deutlich, etwa nur als Makler auftreten zu wollen.Auch würden die Eigentümergesellschaften unterscheidbar herausgestellt. Für eine Verantwortlichkeit spreche zudem, dass die Beklagte konzernmäßig mit den Eigentümergesellschaften verbunden sei. 

Auch das Ausreißer-Argument ließen die Richter nicht gelten.

Auch wenn die Verstöße nur aufgrund technischer Unzulänglichkeiten und nicht etwa zielgerichtet erfolgt sein sollten, spreche die Anzahl der Verstöße für Mängel in der Überprüfung. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Dauer der fehlerhaften Veröffentlichungen.

Gerade weil die Beklagte eine ganz erhebliche Anzahl von Immobilien anbiete, müsse ein System vorgehalten werden, bei dem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt blieben. Das Gesetz erlaubt großen Anbietern keine prozentuale Fehlerquote.

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