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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Entfernung von Meta-Daten aus Bild-Dateien ist Rechtsverletzung / Aber kein Anspruch, wenn vertragswidrig Name in Meta-Daten eingefügt wurde

Die Entfernung von Meta-Daten aus Bild-Dateien ist zwar keine Urheberrechtsverletzung, ist jedoch als Rechtsverstoß nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen zu qualifizieren. Fügt der Fotograf jedoch entgegen vertragswidrig seinen Namen ein, so handelt er ausnahmsweise missbräuchlich und ihm stehen keine Rechte zu (OLG Köln, Urt. v. 02.06.2023 - Az.: 6 U 17/23).

Der Kläger war Fotograf und wehrte sich gegen die Entfernung von Meta-Daten (hier: seinem Namen als Lichtbildner) aus Bild-Dateien.  Er war in der Vergangenheit für die Gestaltung der Webseite der Beklagten zuständig.

Die Beklagte war eine Firma und betrieb die besagte Webseite.

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung kam es zum Streit, da der Kläger beanstandete, dass die Beklagte seinen Namen aus den Meta-Daten der Bilder auf der Online-Seite entfernt hätte.

Das Gericht bejahte grundsätzlich einen Rechtsverstoß.

Zunächst stellte das Gericht klar, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege:

"Soweit das Landgericht als Anspruchsgrundlage § 97 Abs. 1 UrhG herangezogen hat (...), teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Der Bundesgerichtshof hat zu einem auf die Verletzung des § 95a UrhG gestützten Auskunftsanspruch ausgeführt, dass es sich bei letzterer Bestimmung zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten handele, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen. Die Regelung begründe jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber. Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG zählten nur absolute Rechte. Die Bestimmung des § 95a UrhG schaffe jedoch kein absolutes Recht, sondern regele lediglich Verhaltenspflichten, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienten. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt daher weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG (BGH GRUR 2015, 672, 678 Rn. 68 [= WRP 2015, 739] – Nintendo II).

Diese Auffassung ist zwar nicht gänzlich unumstritten (...), überzeugt aber angesichts des Wortlauts und Sinngehalts des § 97 Abs. 1 UrhG, weshalb sich der Senat ihr anschließt."

Es könne jedoch ein Verstoß gegen die allgemeinen zivilrechtlichen Normen gegeben sein:

"Selbst bei fehlender Einschlägigkeit des § 97 Abs. 1 UrhG kommt jedoch ein auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch grundsätzlich in Betracht (...).

Denn die Frage der Schutzgesetzeigenschaft ist bei § 95c UrhG nicht anders zu beurteilen als bei § 95a UrhG (...). § 1004 BGB schützt zwar nach seinem Wortlaut unmittelbar nur das Eigentum, wird jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend auf durch § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechte angewendet (...)."

Im vorliegenden Fall verneinten die Robenträger aber wegen besonderen Umstände den Anspruch und wiesen die Klage ab. Denn zwischen den Parteien war vereinbart worden, dass der Kläger die Bilder ohne die Meta-Daten online stelle. Wenn er gegen diese Vereinbarung verstoße und gleichwohl seinen Name einfüge, handle es sich ausnahmsweise um keine Rechtsverletzung, wenn dieser später wieder entfernt werde:

"Allerdings liegt keine objektiv unbefugte Entfernung der Metadaten im Sinne von § 95c Abs. 1 UrhG und entsprechend auch keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung ohne Metadaten (§ 95c Abs. 3 UrhG) vor. (...)

Denn der Antragsteller war nach dem Inhalt dieser Abrede nicht berechtigt, die Metadaten in die in Rede stehenden Fotografien einzutragen.  Der Antragsgegner hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen (...) ausgeführt, dass man auf eigene Initiative des Antragstellers wegen der von diesem begangenen Straftaten übereingekommen sei, dass dessen Name nicht auf der Webseite selbst auftauchen oder im Zusammenhang damit zu finden sein sollte. Dies hat auch Frau T(...) bestätigt. Auf 
dieser Grundlage ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies – auch wenn nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde – das Verbot umfasste, sich in die Metadaten der Fotografien mit Klarnamen einzutragen."

Und weiter:

"Ist nach alldem davon auszugehen, dass der Antragsteller von vornherein aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Antragsgegner nicht berechtigt war, seinen Namen in die Metadaten der von ihm aufgenommenen Bilder einzutragen, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „unbefugt“. 

Zwar liegt eine ausdrückliche Gestattung des Antragstellers nicht vor. 

Hierauf kann es jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entscheidend ankommen. 

Denn da die Abrede bereits das Verbot für den Antragsteller beinhaltete, seinen Namen in die Metadaten einzutragen, kann die im Nachgang erfolgte Entfernung sich insofern auf einen Rechtfertigungsgrund stützen, der unbefugtes Handeln bei der gebotenen normativen Betrachtung ebenfalls ausschließt und im Kontext des § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht des Antragstellers begründet. Solche Duldungspflichten können sich auch aus schuldrechtlichen Verträgen ergeben (...). 

Überdies ist mit der Berufungsbegründung anzunehmen, dass die Umstände des Falles auch die Annahme eines nach § 242 BGB untersagten Rechtsmissbrauchs in Gestalt des widersprüchlichen Verhaltens seitens des Antragstellers (dolo agit-Einrede) rechtfertigen. Denn angesichts des Umstandes, dass er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass sein Name nicht mit demjenigen des Antragsgegners bzw. von dessen Betrieb in Verbindung gebracht werden konnte, hat der Antragsteller sich nach seiner eigenen Darstellung bewusst mit seinem Namen in die Metadaten eingetragen, um seine Auffindbarkeit über die Google-Bildersuche zu erreichen. 
Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich mithin daraus, dass der Antragsteller etwas getan hat, zu dessen Unterlassung er vertraglich verpflichtet war und aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich der Sache nach auf diese vertragliche Verpflichtung berufen hat, indem er die abredewidrig eingetragenen Metadaten entfernt hat, nunmehr eigene Unterlassungsansprüche herleitet."

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