Die Pflichtangaben nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) (PKW-EnVKV) sind im Rahmen einer Online-Werbung nur dann vorzunehmen, wenn ein konkretes Modell beworben wird. Hierfür reicht die bloße bildliche Darstellung eines Fahrzeuges nicht aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.12.2018 - Az.: 6 U 196/17).
Die Klägerin sah einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Es ging dabei um eine Pressemitteilung, die die Beklagte auf ihrer Webseite veröffentlicht hatte.
In der Rubrik "Pressemitteilungen" auf der Internetseite der Beklagten war eine Sammlung von ihren Statements in der Weise hinterlegt, dass die jeweiligen Erklärungen angeteasert wurden. Dort wurden die Meldungen nur mit einem Bild und einer Überschrift oder einem Textanriss kachelartig dargestellt. Erst nach Anklicken gelangte man auf die konkrete, ausführliche Pressemitteilung.
Auf der Übersichtsseite fehlten die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV, während bei den ausführlichen Texten alle Hinweise angegeben wurden.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.
Denn ein Verstoß gegen die PKW-EnVKV liege nur dann vor, wenn ein konkretes Modell beworben werde. Hierfür sei es nicht ausreichend, wenn ein Fahrzeug lediglich bildlich dargestellt werde. Es sei vielmehr zwingend, dass das Produkt auch textlich genannt werde:
"Eine Zuordnung zu der Variante des Coupés wird der Verkehr aber auch nicht (...) durch das (...) eingeblendete Foto vornehmen.
So ist schon zweifelhaft, ob der Verkehr auf dem Lichtbild überhaupt zwingend das Coupé erkennt, können doch auch Cabrios mit Hardtop- oder Metalldächern versehen sein. Jedenfalls aber fehlt es an der (...) notwendigen Nennung. Das Fahrzeugmodell muss "genannt" sein, was auch für elektronisches Werbematerial gilt (...).
Genannt in diesem Sinne wird ein Modell indes nur durch Angabe der Handelsbezeichnung (einschließlich der Variante), nicht hingegen durch bildliche Wiedergabe.
Dieses Verständnis von dem Begriff der Nennung entspricht dem Sinn und Zweck der Informationspflicht: Der Verbraucher sollen - noch bevor er sich beim Händler für das Modell interessiert - die Verbrauchs- und Emissionswerte vor Augen geführt werden. Das bereits bestehende Interesse für ein bestimmtes Modell kann aber sinnvoll nur mit Hilfe der Bezeichnung geäußert werden, nicht hingegen unter Hinweis auf eine Abbildung, die der Verbraucher irgendwo gesehen hat."