Ein erheblicher Aufpreis für die Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels bei einer Online-Buchung auf flug.de ist wettbewerbswidrig, wenn dieser über die Kosten hinausgeht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat <link http: www.online-und-recht.de urteile aufpreis-fuer-bezahlung-mit-kreditkarte-rechtswidrig-landgericht-aschaffenburg-20160713 _blank external-link-new-window>(LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 - Az.: 1 HK O 66/15).
Wählte auf der Online-Plattform flug.de ein Kunde das Zahlungsmittel Kreditkarte (MasterCard, VISA oder American-Express) aus, fielen eine zusätzliche Service-Gebühr von 14,99 EUR pro Strecke und eine "Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisendem" von 7,- EUR an.
Das Gericht sah dies als Verstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB an, der lautet:
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn (...) das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Das beweisbelastete Unternehmen wies nicht nach, dass es sich bei den zusätzlichen Gebühren lediglich um Kosten handelte, die dem Unternehmen selbst entstehen würden.
Die Beklagte hatte lediglich allgemein vorgetragen, dass die entstandenen Aufpreise den marktüblichen Beträgen entsprächen. Die Klägerin hatte dies bestritten, so dass die Beklagte beweispflichtig war. Dieser Beweislast kam sie jedoch nicht nach.