Das OLG Köln hat erneut entschieden, dass der Amazon-Händler für fehlerhafte UVP-Preise von Amazon haftet, auch wenn er auf die Informationen keinerlei Einwirkungsmöglichkeit hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13).
Ein Mitbewerber hatte einen Amazon-Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser in seinen Angeboten falsche UVP-Preise (unverbindliche Preisempfehlung) angegeben hatte. Das Unternehmen verteidigte sich u.a. damit, dass diese Angaben ausschließlich von Amazon stammen würden und es keinerlei Einflussmöglichkeiten hätten.
Das OLG Köln hat dieses Argument klar abgelehnt und eine Haftung bejaht:
"Soweit die Antragsgegnerin (...) ihre mangelnde Verantwortlichkeit im Hinblick darauf eingewandt hat, dass es der Fa. Amazon – was diese bestätigt (...) - vorbehalten sei, den Preisen der Händler UVP-Angaben gegenüberzustellen und sie selbst darauf keinen Einfluss habe, steht dies ihrer Haftung im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung für ihr eigenes Angebot im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen.
Das Landgericht hat bereits in seiner einstweiligen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Praxis bei Amazon verweisen könne, sondern zur Vermeidung einer Inanspruchnahme entweder die beanstandete Werbung einstellen oder bei Amazon auf eine Änderung der Angaben hinwirken müsse.
Dem stimmt der Senat (...) zu. Maßgeblich ist, dass sich die Anbieter, die ihre Angebote bei Amazon eingepflegt haben, die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen machen, als eigene Angaben zurechnen lassen und unabhängig von der Anzahl und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren müssen."
Das OLG Köln bestätigt damit die Rechtsprechung im Kölner Gerichtsbezirk (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>LG Köln Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 33 O 21/14). Der Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Amazon-Rechtsverletzungen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 04.09.2014 - Az.: 81 O 87/13 SH I).
Das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-nicht-fuer-wettbewerbsverstoess-hier-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-die-durch-amazon-begangen-werden-landgericht-arnsberg-20141030 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14) verneint hingegen eine Mit-Verantwortlichkeit.