Das LG Köln (Urt. v. 24.10.2012 - Az.: 28 O 391/11) hat erneut entschieden, dass ein Anschluss-Inhaber nicht automatisch für die über seine Internet-Leitung begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen haftet.
Bereits Ende September hatte das LG Köln <link http: www.jm.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.09.2012 - Az.: 33 O 353/11) identisch geurteilt.
Im nun vorliegenden Fall sollte der Vater für die über seinen Anschluss begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen haften. Der Anschluss war mittels der IP-Adresse vom zuständigen Telekommunikations-Anbieter identifiziert worden.
Der Beklagte verneinte jedoch jede Verantwortlichkeit. Er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt mit der gesamten Familie im Urlaub gewesen und habe vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer, vom Stromnetz getrennt.
Die Kölner Richter lehnten den Anspruch gegen den Familienvater ab. Zwar spreche zunächst die Ermittlung durch die IP-Adresse für eine Verantwortlichkeit. Jedoch sei dieser Umstand entkräftet worden, da neben dem Beklagten auch die Ehefrau und die Kinder Zugriff auf das Internet hätten.
Darüber hinaus sei eine Haftung auch deswegen abzulehnen, weil der Beklagte durch Zeugen nachweisen konnte, dass dass er sich zum Tatzeitpunkt mit der gesamten Familie im Urlaub befunden habe und insbesondere Router und Computer vom Stromnetz genommen habe.
In einem solchen Fall sprächen die Umstände gegen eine Verantwortlichkeit des Beklagten.