Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile eingabe-der-url-fuer-rechtswidrigkeit-eines-stadtplan-kartenausschnitts-ausreichend-5-w-5-10-oberlandesgericht-hamburg-20100208.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) noch einmal bekräftigt, dass die Veröffentlichung von Stadtplänen im Internet eine Urheberrechtsverletzung ist, unabhängig davon, ob die Grafikdatei verlinkt ist oder nicht.
Die Richter bejahen bereits dann einen Rechtsverstoß, wenn der besagte Stadtplan noch online abrufbar ist. Es sei nicht erforderlich, dass die Grafik in eine HTML-Seite eingebettet sei oder in sonstiger Weise verwendet werde.
D.h. der Abruf durch die direkte Eingabe der URL reiche aus, um eine Verletzung des Urheberrechts anzunehmen. Dabei sei es nicht erforderlich, in welchem Umfang die URL überhaupt bekannt sei oder wie häufig die Image-Datei tatsächlich abgerufen wurde. Vielmehr genüge bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit.
Das OLG Hamburg bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-nutzung-von-stadtplaenen-im-internet-oberlandesgericht-hamburg-20080409.html _blank>(OLG Hamburg, Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07) und stimmt mit der Meinung des LG Berlin <link news_det_20081125005644.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.10.2007 - Az. 15 S 1/07) überein.