Äußert sich eine Frau über ihren Ex-Ehemann nach der Scheidung auf Facebook dazu, dass ein Anwalt teurer als ein Auftragskiller ist und dass es eigentlich unbezahlbar ist, den Ex-Ehemann "los zu sein", dann stellt dies eine rechtswidrige Beleidigung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassung-beleidigender-aeusserungen-auf-facebook-ueber-ex-ehemann-60-c-37-11-amtsgericht-bergisch_gladbach-20110616.html _blank external-link-new-window>(AG Bergisch-Gladbach, Urt. v. 16.06.2011 - Az.: 60 C 37/11).
Der Kläger war in der Vergangenheit mit der Beklagten verheiratet gewesen. Während des Scheidungsverfahrens stellte der Kläger fest, dass die Beklagte auf ihrem Facebook-Profil folgendes Statement gepostet hatte:
"Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…"
und
"(…) eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, (…)".
Der Kläger hielt diese Äußerung für ehrverletzend und nahm sich einen Anwalt, der die Beklagte zur Unterlassung aufforderte.
Zu Recht wie das AG Bergisch-Gladbuch urteilte. Die auf der Facebook-Profilseite veröffentlichten Kommentare seien beleidigend und herabwürdigend.
Die Aussagen machten deutlich, dass der soziale Wert des Klägers extrem niedrig sei. Auch wenn die Erklärungen überspitzt formuliert seien, so stellten sie doch massive Ehrverletzungen dar, die rechtswidrig seien.