Wer sich mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine Messenger-Chat-Gruppe während der gesamten Bearbeitungszeit einer Online-Prüfung intensiv austauscht, kann dafür wegen schwerwiegender Täuschung exmatrikuliert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin war Studentin im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ und schrieb im Juli 2021 eine dreistündige Online-Klausur.
Dem Dozenten und Prüfer wurden nach der Korrektur dieser Klausur Screenshots von einem Chat-Verlauf zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungsteilnehmer – darunter die Klägerin – zu Themen der Klausur während der Klausurbearbeitung austauschten.
Die Hochschule leitete gegen Mitglieder der Chat-Gruppe ein Prüfungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Die Klägerin wurde wegen der besonderen Schwere der Täuschung exmatrikuliert.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Prüfungsordnung sehe die Exmatrikulation vor, wenn ein Prüfungsausschuss – wie hier geschehen – die besondere Schwere einer Täuschung feststelle.
Diese Wertung sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin habe sich in der Chat-Gruppe mit einer Vielzahl von Mitprüflingen über die gesamte Bearbeitungszeit der Prüfung ausgetauscht, Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, Fragen gestellt und selbst Stellung bezogen; sie habe auch die Möglichkeit gehabt, Screenshots von Antworten bezüglich des Multiple-Choice-Teils der Klausur einzusehen.
Es komme nicht darauf an, ob die Stellungnahmen und Antworten tatsächlich als Hilfe für die Klausurbearbeitung geeignet und ob sie inhaltlich zutreffend seien. Irrelevant sei auch, ob die Chat-Gruppe ursprünglich von der Hochschule eingerichtet worden sei, denn die Prüflinge seien selbst verantwortlich dafür, dass sie die Prüfung ohne unerlaubte Hilfe ablegten. Nachdem es bei Online-Prüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen komme, habe die Hochschule bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung der Exmatrikulation berücksichtigen dürfen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil der 12. Kammer vom 6. Februar 2023 (VG 12 K 52/22)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 24.03.2023