Facebook darf verletzende Postings eines Users löschen (LG Heidelberg, Urt. v. 28.08.2018 - 1 O 71/18).
Die Klägerin war Facebook-Userin und wehrte sich gegen die Löschung eines Beitrags und gegen die Sperrung ihres Accounts.
Es ging dabei um nachfolgenden Text der Klägerin:
"Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen."
Facebook sah einen Verstoß gegen seine Nutzungsbedingungen und entfernte den Beitrag. Die Klägerin ging hiergegen gerichtlich vor.
Das LG Heidelberg wies die Klage ab.
Facebook habe rechtmäßig gehandelt, als es den Text entfernte und die Userin sperrte. Denn in den Facebook-Gemeinschaftsstandard heiße es ausdrücklich:
"12. Hassrede:
Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste. (...)"
Diese Regelungen seien hinreichend bestimmt und auch ausreichend transparent. Insofern seien sie mit geltendem AGB-Recht vereinbar.
Der Beitrag der Klägerin enthalte unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierungen ("verweichlichte Ungläubige“,"Schweinefresser“ und "Hure“), die in der Gesamtschau geeignet seien, einen sachlichen Dialog zu stören. Facebook sei daher befugt gewesen, entsprechend einzugreifen.
Die Klägerin habe trotz ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit kein uneingeschränktes Recht, sämtliche Postings ungefiltert auf Facebook zu veröffentlichen.