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Kategorie: Onlinerecht

ArbG Mannheim: Facebook-Posting über Auschwitz rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages

In dem Rechtsstreit zwischen einem Zugführer und der DB Regio GmbH hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, (vgl. Medienmitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.01.2016) unter Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Sigrid Pult-Wilhelm heute entschieden, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters unwirksam ist. Sein Beschäftigungsverhältnis zur DB Regio besteht demnach fort.

Allerdings sieht die Kammer angesichts des  Verhaltens des Klägers eine Pflichtverletzung als gegeben an.  Bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes „Arbeit macht frei“ sei in Deutschland „tabuüberschreitend“ und mute in Verbindung mit Flüchtlingen „menschenverachtend“ an.

Dass es sich dabei um „Satire“ handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf „facebook“ eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zu Lasten des Arbeitgebers „ruf- und geschäftsschädigend“ auszuwirken.

Dennoch fällt eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger unmittelbar danach bei der Beklagten entschuldigt und das Foto auf seinem „facebook-account“ sofort gelöscht hat, zu seinen Gunsten aus.

Das Gericht machte deutlich, dass es davon ausgeht, dass der Kläger sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht habe, was er mit der Veröffentlichung auf seiner „facebook“-Seite auslösen würde und fordert den Kläger in der schriftlichen Urteilsbegründung ausdrücklich dazu auf, in Zukunft sensibler in sozialen Netzwerken zu agieren.

Gegen diese Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des ArG Manheim v. 19.02.2016

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