Das LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011 - Az.: 2 HK O 54/11) hat entschieden, dass eine kommerzielle Facebook-Seite ein vollständiges Impressum haben muss.
Die Parteien betrieben beide kommerzielle Online-Info-Portale. Darüber hatte die Beklagte eine Facebook-Seite, auf der sie für ihre Tätigkeiten warb. Dort hatte sie zwar ihren Firmennamen und ihe Adresse angegeben, weitere Informationen wie die Rechtsform oder der Name des Geschäftsführers fehlten hingegen. Sie hatte lediglich einen Link zu ihrer Webseite gesetzt.
Dies ließen die Aschaffenburger Richter nicht ausreichen.
Die Facebook-Seite werde klar zu Marketingzwecken genutzt, so dass ein geschäftliches Handeln vorliege. Die Facebook-Seite sei ein eigenständiges Telemedium, das ein getrenntes Impressum verlange.
Es sei nicht ausreichend, wenn der Nutzer bestimmte Informationen erst durch die Verlinkung erhalte. Die Informationen müssten vielmehr auf der Facebook-Seite direkt abrufbar seien.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Juristisch enttäuscht die Entscheidung auf ganzer Linie.
Zu der umstritten Frage, ob nun Social-Media-Kanäle wie Twitter, Facebook oder Google+ ein eigenständiges Impressum benötigen, verliert das LG Aschaffenburg gerade einmal einen einzigen Satz.
"Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07)."
Das Gericht verweist lediglich auf zwei Gerichtsentscheidungen anstatt eine eigene Argumentation herzuleiten.
Schaut man sich die zitierten Urteile an, fällt auf, dass diese nur bedingt das sagen, was das LG Aschaffenburg daraus lesen will.
Im Fall des LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-von-blogspot-com-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-user-ab-kenntnis-28-o-402-10-landgericht-koeln-20101228.html _blank external-link-new-window>(Urt.. 28.12.2010 -. Az.: 28 O 402/10) ging es um Blog, das auf Blogspot.com gehostet wurde. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2007 i_20_u_17_07urteil20071218.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.12.2007 - Az.: I.20 U 17/07) ist hingegen schon hilfreicher. Dort beschäftigten die Robenträger sich mit der Frage, ob eine Angebotsseite auf mobile.de ein Impressum haben muss, was die Richter bejahten.
Ob Social-Media-Seiten tatsächlich gleichzustellen sind mit Weblogs oder kommerziellen Angebotsseiten auf Online-Verkaufsplattformen wie mobile.de ist durchaus diskussionswürdig. Zumal in der rechtswissenschaftlichen Literatur durchaus gute und vertretbare Argumente gegen eine Impressumspflicht angeführt werden.
In der Praxis sollte sich der Unternehmer auf diesen Rechtsstreit jedoch gar nicht erst einlassen, sondern von vornherein auf seinen Web 2.0-Seiten stets ein ordnungsgemäßes Impressum platzieren. Damit nimmt der Gewerbetreibende jedem Abmahner schon im Vorfeld den Wind aus den Segeln.