Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Falsche Blickfangwerbung kann nicht durch Fussnoten-Hinweise richtiggestellt werden

Eine objektiv falsche Blickfangwerbung kann nicht durch entsprechende Hinweise in einer Fußnote richtiggestellt werden (OLG Nürnberg, Beschl. v.  23.12.2022  - Az.: 3 U 1720/22).

Das verklagte Möbelhaus warb mit der Aussage

"39 % in ALLEN Abteilungen
Tische& Stühle, Betten, Sofas, Küchen, Reduzierte Waren, Große Marken, Haushalt, Teppiche, Lampen, Deko, Gardinen"

In der Fußnote der Anzeige hieß es dann:

"(...) gewährt Ihnen folgenden Rabatt: Auf Möbel, Küchen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39 % in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, Bücher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken Quooker, Oster, Leicht, Team7, Waiden, Möbelwerke, Leonardo, ASA Selection, Silit, WMF, Joop!, Paulmann Licht, Vossen und Cawö."

Das OLG Nürnberg bewertete die Aussage "39 % in ALLEN Abteilungen" als objektiv falsche Werbung, die auch nicht mehr durch etwaige Klarstellungen in den Fußnoten korrigiert werden könne:

"Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (...), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (...), liegt eine sogenannte „dreiste Lüge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (...).

In anderen Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat."

Und weiter:

"Es handelt sich bei der Angabe "39 % in ALLEN Abteilungen (...)"  um eine Blickfangwerbung.  (...). Diese Werbeaussage enthält (teilweise) objektiv unzutreffende Angaben, bei denen die Unrichtigkeit eindeutig sowie leicht zu vermeiden ist. Der dadurch erzeugte Irrtum kann nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Aussage (...) dahingehend, dass in allen Abteilungen auch ein nicht unwesentlicher Teil von bereits reduzierten Waren von dem Rabattangebot profitiert.

Diese für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage ist objektiv unzutreffend, da „anderweitig reduzierte Produkte“ von dem Angebot ausgenommen sind. Es handelt sich daher dabei nicht nur um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache."

Rechts-News durch­suchen

12. November 2025
Trotz unwirksamen Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung erhält die Teilnehmerin kein Geld zurück, da sie die Leistung vollständig…
ganzen Text lesen
11. November 2025
Instagram-Storys mit Vorher-Nachher-Bildern zu Schönheits-OPs ohne medizinischen Grund dürfen nicht zur Werbung genutzt werden.
ganzen Text lesen
06. November 2025
Der BGH hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Konsequenzen beziehen, wenn bei einem Online-Vertrag das…
ganzen Text lesen
05. November 2025
"Likör ohne Ei" darf als vegane Alternative zu Eierlikör beworben werden, solange keine irreführenden Bezeichnungen wie "veganer Eierlikör" verwendet…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen